Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

III

Zum  Zwecke  der  Prüfungen  ist  den  Wagen  eine  Einrichtung  zur  ordnungsmäßigen
  Anbringung  der  Gewichte  auch  auf  der  Lastseite  nebst  einem  entsprechenden
Ausgleichgewichte  beizugeben.

Die  Aufschrift  bezüglich  der  Reguliereinrichtung  (§  63, 9  Abs.  2)  soll  den
Zusatz  erhalten:  „oder  vor  der  Verwägung  verschieden  großer  Füllungen“.  Auf
dem  Schilde  der  Wage  soll  außerdem  die  Bezeichnung:  „Bruttoabsackwage“
deutlich  vermerkt  sein.

Die  Wagen  selbst  sollen  bei  größter  wie  bei  halber  Last  alle  Bedingungen
einhalten,  die  an  Handelswagen  einer  der  größten  beziehungsweise  der  halben
Last  entsprechenden  Tragfähigkeit  gestellt  werden.

Als  Fehlergrenze  des  Mittels  von  zehn  regelrecht  zustande  gekommenen
Wägungen  bei  ganzer  wie  bei  halber  Last  gilt  für  die  Bruttoabsackwagen  allgemein
  1  Gramm  für  1  Kilogramm  der  größten  Last,  bei  denen  für  Thomasmehl
  1,5  Gramm  für  1  Kilogramm  der  größten  Last.  Außerdem  darf  bei  den
in  den  äußersten  Stellungen  und  in  der  richtigen  Stellung  des  Reguliergewichts
zustande  gekommenen  Füllungen  die  Abweichung  von  dem  Durchschnittsergebnisse
der  10  bei  derselben  Stellung  der  Reguliereinrichtung  gemachten  Ermittelungen
höchstens  das  Dreifache  der  obigen  Werte  betragen.

Artikel  9.
Zusatz  zur  Eichgebührentaxe.
Bei  Bruttoabsackwagen  (Artikel  8)  sind  sinngemäß  die  gleichen  Gebühren
zu  erheben  wie  bei  den  selbsttätigen  Registrierwagen  gleicher  Größe.

Artikel  10.
Eichung  von  selbsttätigen  Registrierwagen.
Die  Vorschriften  in  den  §§  63  und  64  der  Eichordnung  erhalten  folgenden
  Zusatz:  1
Zur  Abwägung  von  körnigen,  frei  rollenden,  nicht  klebenden  Materialien  wie
Kaffee,  Malzkaffee  usw.  sind  selbsttätige  gleicharmige  Wagen  unter  5  Kilogramm
  zulässig  in  den  Abstufungen  4,  3,  2,  1  und  ½  Kilogramm.  Diese
Wagen  müssen  den  in  den  §§  63  und  64  der  Eichordnung  für  selbsttätige  Registrierwagen
  erlassenen  Vorschriften  sinngemäß  entsprechen.  Indessen  ist  der
Spielraum  der  Reguliereinrichtung  nicht  in  dem  in  §  63, 4  festgesetzten  Umfange
begrenzt.  An  den  Wagen  muß  die  Bezeichnung  der  Materialien,  für  die  sie  bestimmt
  sind,  sowie  eine  Angabe  etwa  folgenden  Inhalts  angebracht  sein:  „nur
für  Abwägungen  zwischen  1  kg“  (größte  Last)    „und  ½  kg“.
Als  Fehlergrenze  für  das  Mittel  von  10  Abwägungen  bei  ganzer  wie  bei
halber  Last  gilt  bei  richtiger  Stellung  des  Reguliergewichts  im  Mehr  oder  Minder:

für  eine  Wage  zu  4  Kilogramm  .............  } 5  Gramm,

〃〃〃〃3〃〃  ...............  } 5  〃  ,

〃〃〃〃2〃〃  ...............  4  〃  ,    
〃〃〃〃1〃〃  ...............  2  〃 ,  〃〃〃〃½〃〃  ......................    1  〃.