IV. Fehlergrenzen.
Die Wagen sollen den für die entsprechenden Gattungen von Handels-
wagen vorgeschriebenen Anforderungen an Empfindlichkeit und Richtigkeit genügen.
Die Abweichung des Hebelverhältnisses muß den Anforderungen des § 60
auch dann genügen, wenn es von den Verhältnissen 1: 10 oder 1: 100
abweicht.
Der Fehler der Summe der an den Skalen oder an den Zählwerken
abgelesenen Angaben bei 10 regelrecht zustande gekommenen Wägungen darf,
wenn der durch die Laufgewichtseinrichtung abzuwägende Teil
ausmacht höchstens betragen
höchstens ⅕ 5 Gramm auf jedes Kilogramm
mehr als ⅕ und höchstens ¼ 4 〃 〃〃 〃
〃〃 ¼〃〃 ⅓ 3〃〃〃〃
〃〃 ⅓ 〃 〃 ½ 2〃〃〃〃
der größten zulässigen Last der Wagen,
die gesamte Last 1 〃〃〃〃
der bei 10 Wägungen durch die selbsttätige
Laufgewichtseinrichtung zuzüglich eines etwa
durch ein konstantes Gegengewicht ausge-
glichenen Teiles der Nettolast abgewogenen
Last.
Die Abweichung von dem Durchschnittsergebnisse von 10 Einzelwägungen
darf höchstens das Dreifache des für dieses Ergebnis zugelassenen Fehlers
betragen.
V. Stempelung.
1. Die Stempelung erfolgt an allen Stellen, wo nach den entsprechenden
Vorschriften für Handelswagen ein Stempelzeichen aufzubringen ist. Außerdem
ist die Verbindung des Zählwerkes oder der Zählwerke mit der Wage durch
Stempelung zu sichern.
2. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Balken der Haupt-
wage beigefügt.
Artikel 13.
Zusatz zur Eichgebührentaxe.
Bei selbsttätigen Laufgewichtswagen (Artikel 12) sind die gleichen Gebühren
zu erheben wie für Wagen entsprechender Art, wenn die Laufgewichtseinrichtung
nicht selbsttätig wirkt, zusätzlich einer Gebühr von sechs Mark.
1 Artikel 14.
Eichung von Geräten für wissenschaftliche und technische Untersuchungen.
An die Stelle der bisherigen Vorschriften über die Eichung von Meßwerk-
zeugen für chemische und physikalische Untersuchungen (Reichs-Gesetzbl. 1908, Bei-
lage zu Nr. 9) treten die nachstehenden Vorschriften.