VII
A. Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen.
(Chemische und physikalische Meßgeräte.)
§ 1.
Zulässige Meßwerkzeuge.
I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung mit einer Marke oder mit mehreren Marken.
1. Meßwerkzeuge für eine Maßgröße:
a) Kolben,
b) Zylinder,
c) Vollpipetten
mit Ansaugrohr,
mit Füll- oder Überlaufeinrichtung,
d) Pyknometer, Dichtefläschchen, Dilatometer, Volumenometer und
dergleichen.
2. Meßwerkzeuge für zwei und mehr Maßgrößen:
e) Kolben, Zylinder, Vollpipetten.
Die vorstehend unter a bis e bezeichneten Meßwerkzeuge dürfen auch mit
mehreren Marken sowie mit Hilfsteilung versehen sein.
II. Meßwerkzeuge mit Einteilung.
3. Meßwerkzeuge mit vollständiger Einteilung:
f) Meßgläser (Meßzylinder) mit Fuß,
g) Büretten aller Art, auch mit Uberlauf,
h) Meßpipetten,
i) Meßröhren (einschließlich der Schüttelapparate, Wasserstandsrohre
und dergleichen),
k) Butyrometer.
4. Meßwerkzeuge mit unvollständiger sowie unterbrochener Ein-
teilung:
Die gleichen Meßwerkzeuge wie unter 3.
III. Andere Meßwerkzeuge.
5. Andere, unter I und II nicht namhaft gemachte Geräte, auch wenn sie
den folgenden Bestimmungen nicht entsprechen, können gleichfalls nach Vorlegung
bei der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission geeicht werden.
§ 2.
Maßeinhelt und Raumgehalt.
1. Die Maßeinheit bildet das Liter, das ist der Raum, den die Masse eines
Kilogramms reinen Wassers größter Dichte einnimmt. Ihr an Größe gleich-
geachtet ist das Kubikdezimeter.