Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

VII 
A. Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen. 
(Chemische und physikalische Meßgeräte.) 
§ 1. 
Zulässige Meßwerkzeuge. 
I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung mit einer Marke oder mit mehreren Marken. 
1. Meßwerkzeuge für eine Maßgröße: 
a) Kolben, 
b) Zylinder, 
c) Vollpipetten 
mit Ansaugrohr, 
mit Füll- oder Überlaufeinrichtung, 
d) Pyknometer, Dichtefläschchen, Dilatometer, Volumenometer und 
dergleichen. 
2. Meßwerkzeuge für zwei und mehr Maßgrößen: 
e) Kolben, Zylinder, Vollpipetten. 
Die vorstehend unter a bis e bezeichneten Meßwerkzeuge dürfen auch mit 
mehreren Marken sowie mit Hilfsteilung versehen sein. 
II. Meßwerkzeuge mit Einteilung. 
3. Meßwerkzeuge mit vollständiger Einteilung: 
f) Meßgläser (Meßzylinder) mit Fuß, 
g) Büretten aller Art, auch mit Uberlauf, 
h) Meßpipetten, 
i) Meßröhren (einschließlich der Schüttelapparate, Wasserstandsrohre 
und dergleichen), 
k) Butyrometer. 
4. Meßwerkzeuge mit unvollständiger sowie unterbrochener Ein- 
teilung: 
Die gleichen Meßwerkzeuge wie unter 3. 
III. Andere Meßwerkzeuge. 
5. Andere, unter I und II nicht namhaft gemachte Geräte, auch wenn sie 
den folgenden Bestimmungen nicht entsprechen, können gleichfalls nach Vorlegung 
bei der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission geeicht werden. 
§ 2. 
Maßeinhelt und Raumgehalt. 
1. Die Maßeinheit bildet das Liter, das ist der Raum, den die Masse eines 
Kilogramms reinen Wassers größter Dichte einnimmt. Ihr an Größe gleich- 
geachtet ist das Kubikdezimeter.
	        
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