Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

IX 
4. Die Marken müssen von dem Beginn einer Ausbauchung oder Ein- 
ziehung mindestens 5 Millimeter entfernt sein. Sie sollen scharf, ohne Zacken 
und ununterbrochen verlaufen und dürfen eingefärbt oder mit Email versehen 
sein. Sie müssen gleichmäßig verlaufen, in Ebenen liegen, die mit der Achse 
des Meßwerkzeugs einen rechten Winkel bilden, und sollen bei Geräten mit kreis- 
förmigem Querschnitte mindestens die Hälfte der Glaswand umfassen. Kürzere 
Marken sind nur zulässig, wenn besondere unveränderliche Vorrichtungen zur 
Sicherung der eindeutigen Ablesung vorhanden sind, und wenn der Ouerschnitt 
abgeflacht (oval) ist. Die Bezifferung muß deutlich sein, ihre Ausführung darf 
nicht zu Irrtümern Anlaß geben. 
5. Eine Einteilung soll gleichmäßig und ohne ersichtlichen Fehler aus- 
geführt sein. 
6. Die obere Begrenzung des Raumgehalts kann durch eine rings um 
das Gerät herumlaufende Marke, eine Überlaufspitze, einen Hahn oder einen 
Stopfen, die untere Begrenzung in gleicher Weise oder durch den Boden des 
Gefäßes geschehen. 
7. Die Mündung der Aus- und Überlaufspitzen ist glatt zu gestalten, sie 
darf etwas eingezogen sein und muß bei den Büretten nach Gay-Lussac nach 
unten schräg abgeschliffen sein. 
Stopfen (auch Thermometer, wenn sie als solche dienen) und Hähne 
müssen flüssigkeitsdicht eingeschliffen sein. 
8. Teile, die in das Innere des Maßkörpers hineinreichen oder von deren 
Lage die richtige Füllung abhängt, müssen mit dem Geräte fest verbunden 
(eingeschmolzen und dergleichen) oder in stets gleicher Lage einzusetzen sein. 
9. Zwischen zwei Maßgrößen und Einteilungen sowie bei unterbrochener 
Einteilung dürfen die Geräte ausgebaucht oder eingezogen sein. 
10. Die Geräte dürfen auch als Teile eines Apparats ausgeführt sein. 
§ 5. 
Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge ohne Einteilung. 
1. Kolben dürfen Raumgehalte bis einschließlich 10, Zylinder bis ein- 
schließlich 5 Liter aufwärts haben. Die obere Abgrenzung eines Raumgehalts 
geschieht durch einen um den Hals oder das Rohr herumlaufenden Strich, die 
untere durch den Boden des Gefäßes. Die oberste Strichmarke muß vom 
oberen Ende des Geräts, die unterste vom Beginne der Ausbauchung des Maß- 
körpers mindestens 20 Millimeter entfernt sein. 
Da, wo ein Strich angebracht ist, soll die innere Weite des Halses in 
der Regel für einen Raumgehalt bei 
  
Kolben 
von mehr als ..... |25 |50 |200 |500|1000 |1500 |2000  |3000 |4000 |5000 ccm 
bis einschließlich ...... 25 |50 |200 |500 |1000 |1500 |2000 |3000  |4000 |5000 |10000 ccm 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
nicht mehr betragen als 6 |10 |12 |15 |18 |20 |25 |30 |35 |40 |50 mm 

	        
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