IX
4. Die Marken müssen von dem Beginn einer Ausbauchung oder Ein-
ziehung mindestens 5 Millimeter entfernt sein. Sie sollen scharf, ohne Zacken
und ununterbrochen verlaufen und dürfen eingefärbt oder mit Email versehen
sein. Sie müssen gleichmäßig verlaufen, in Ebenen liegen, die mit der Achse
des Meßwerkzeugs einen rechten Winkel bilden, und sollen bei Geräten mit kreis-
förmigem Querschnitte mindestens die Hälfte der Glaswand umfassen. Kürzere
Marken sind nur zulässig, wenn besondere unveränderliche Vorrichtungen zur
Sicherung der eindeutigen Ablesung vorhanden sind, und wenn der Ouerschnitt
abgeflacht (oval) ist. Die Bezifferung muß deutlich sein, ihre Ausführung darf
nicht zu Irrtümern Anlaß geben.
5. Eine Einteilung soll gleichmäßig und ohne ersichtlichen Fehler aus-
geführt sein.
6. Die obere Begrenzung des Raumgehalts kann durch eine rings um
das Gerät herumlaufende Marke, eine Überlaufspitze, einen Hahn oder einen
Stopfen, die untere Begrenzung in gleicher Weise oder durch den Boden des
Gefäßes geschehen.
7. Die Mündung der Aus- und Überlaufspitzen ist glatt zu gestalten, sie
darf etwas eingezogen sein und muß bei den Büretten nach Gay-Lussac nach
unten schräg abgeschliffen sein.
Stopfen (auch Thermometer, wenn sie als solche dienen) und Hähne
müssen flüssigkeitsdicht eingeschliffen sein.
8. Teile, die in das Innere des Maßkörpers hineinreichen oder von deren
Lage die richtige Füllung abhängt, müssen mit dem Geräte fest verbunden
(eingeschmolzen und dergleichen) oder in stets gleicher Lage einzusetzen sein.
9. Zwischen zwei Maßgrößen und Einteilungen sowie bei unterbrochener
Einteilung dürfen die Geräte ausgebaucht oder eingezogen sein.
10. Die Geräte dürfen auch als Teile eines Apparats ausgeführt sein.
§ 5.
Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge ohne Einteilung.
1. Kolben dürfen Raumgehalte bis einschließlich 10, Zylinder bis ein-
schließlich 5 Liter aufwärts haben. Die obere Abgrenzung eines Raumgehalts
geschieht durch einen um den Hals oder das Rohr herumlaufenden Strich, die
untere durch den Boden des Gefäßes. Die oberste Strichmarke muß vom
oberen Ende des Geräts, die unterste vom Beginne der Ausbauchung des Maß-
körpers mindestens 20 Millimeter entfernt sein.
Da, wo ein Strich angebracht ist, soll die innere Weite des Halses in
der Regel für einen Raumgehalt bei
Kolben
von mehr als ..... |25 |50 |200 |500|1000 |1500 |2000 |3000 |4000 |5000 ccm
bis einschließlich ...... 25 |50 |200 |500 |1000 |1500 |2000 |3000 |4000 |5000 |10000 ccm
nicht mehr betragen als 6 |10 |12 |15 |18 |20 |25 |30 |35 |40 |50 mm