Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Zylindern 
  
von mehr als ...... |50 |100 |300 |600 |1000 |1500 |3000 |4000 ccm 
bis einschließlich ......  50 |100 |300 |600 |1000 |1500  |3000 |4000 |5000  ccm 
nicht mehr betragen als 22 |30 |40 |50 |60 |70 |80 |90 |100 mm 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Vollpipetten mit Fülleinrichtung dürfen beliebige Maßgrößen bis ein- 
schließlich 2 Liter, Vollpipetten ohne Fülleinrichtung beliebige Maßgrößen bis 
einschließlich 250 Kubikzentimeter enthalten. Bei Vollpipetten darf der Raum- 
gehalt oben durch die Mündung eines Überlaufrohrs, durch einen herumlaufenden 
Strich oder durch einen Hahn, unten durch die Mündung des Ablaufrohrs, 
durch einen um dieses Rohr herumlaufenden Strich oder durch einen Hahn 
abgeschlossen werden. 
Bildet ein Strich die untere Begrenzung des Raumgehalts, so muß er 
sich bei Vorhandensein eines Ablaßhahns mindestens 10 Millimeter über dem 
Hahne, sonst mindestens 5 Millimeter über dem Beginne der Verjüngung des 
Ablaufrohres befinden. Ist der Raumgehalt oben durch einen Strich abgegrenzt, 
so muß dieser von dem aufgeblasenen Teile mindestens 10 Millimeter entfernt 
sein; bei den Vollpipetten mit Ansaugrohr muß er von dessen oberem Ende 
mindestens einen Abstand von 110 Millimeter haben.  
Die innere Weite der Rohre darf nicht mehr als 6 Millimeter betragen. 
Bei Vollpipetten ohne Ablaufhahn und bei solchen mit Ablaufhahn, wenn 
dieser ganz geöffnet ist, soll die Auslauföffnung eine solche Weite haben, daß 
die Entleerung von Wasser für einen Raumgehalt 
von mehr als .....  |10 |50 |100 |250 |500 |1000 ccm 
bis einschließlich ...... 10 |50 |100 |250 |500 |1000 |2000 ccm 
in Sekunden dauert 15 bis 20 |22 bis 30 |32 bis 40 |45 bis 60 |65 bis 8o |90 bis 120 |130 bis 180 
Bei Kapillarpipetten darf die Auslaufzeit bis zu 60 Sekunden betragen. 
3. Pyknometer dürfen beliebige Maßgrößen bis einschließlich 250 Kubik- 
zentimeter enthalten. Als untere Begrenzung des Raumgehalts gilt der Boden, 
als obere ein herumlaufender Strich, der sich auf einem vom Maßkörper aus- 
gehenden oder in den Maßkörper eingeschliffenen Rohre befindet. Zulässig ist 
auch die Abgrenzung durch je einen Strich auf zwei Rohren dieser Art oder 
durch einen Strich auf einem Rohre und die Mündung eines zweiten Rohres 
sowie durch den oberen Rand des Gefäßes oder durch einen eingesetzten vollen 
oder durchbohrten Stopfen, oder durch ein als Stopfen dienendes Thermometer. 
4. Zulässig sind Hilfsteilungen, sie dürfen nach einer Seite oder nach 
beiden Seiten einer Marke fortschreiten. Bei Pyknometern darf die Bezifferung 
fehlen. Hilfsteilungen sind auch in Millimeter und Dezimalteilen davon sowie 
nach Kubikmillimeter oder in anderen Einheiten (z. B. nach Prozenten) zulässig. 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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