Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

— 1086 — 
Anhang. 
Beispiele. 
I. Zu ## 11 bis 13 und 8 34. 
# . 
1. 4 N 
Die Dienstreise wird von der außerhalb eines Ortes liegenden 
Wohnung 4 des Beamten nach dem Geschäftsort B ausgeführt. Dann 
werden, da nach §#§ 11 bis 13, um den Anspruch auf Reisekosten zu 
begründen, die Entfernung von der Grenze des Ortes B nach 4 
2 Kilometer oder mehr betragen muß, Reisekosten nicht gewährt, wenn 
diese Entfernung geringer ist als 2 Kilometer, auch wenn die Mitte 
von B 2 Kilometer oder mehr von 4 entfernt ist. 
2,. U 
* 5 
Das Gleiche gilt, wenn von dem Wohnort 4 aus ein Dienst- 
geschäft an der außerhalb eines Ortes liegenden Stelle B vorgenommen 
wird (5 11 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 2). 
O · 
3. 3 B 
Liegt sowohl die Wohnung des Beamten als auch die Stelle des 
Dienstgeschäfts außerhalb eines Ortes, so entscheidet die Entfernung 
wischen diesen beiden Punkten (5 11 Abs. 1 und 3, 812 Abs.2, 
  
  
  
  
  
13 Abs. 2). 
18 kmM □0 
D “200 
— D 
— % 0% k4u 
4. A. 4——53 b. 4 — ½ 
Die Reise wird von der außerhalb eines Ortes liegenden Wohnung 4 
des Beamten nach dem Geschäftsort B und von B nach dem 2 
schältert C, von C nach dem Geschäftsort D und von D nach 4 aus- 
geführt. « 
Reisekosten werden gewährt, wenn wenigstens bei einem der 
Geschäftsorte die Entfernung von der Ortsgrenze nach A in der einen 
wie in der anderen Reiserichtung, das heißt sowohl über die Mitte 
der vorher berührten als auch über die Mitte der nachher berührten 
Geschäftsorte, mindestens 2 Kilometer beträgt & 11 Abs. 1 Satz 2). 
 
	        
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