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Anhang.
Beispiele.
I. Zu ## 11 bis 13 und 8 34.
# .
1. 4 N
Die Dienstreise wird von der außerhalb eines Ortes liegenden
Wohnung 4 des Beamten nach dem Geschäftsort B ausgeführt. Dann
werden, da nach §#§ 11 bis 13, um den Anspruch auf Reisekosten zu
begründen, die Entfernung von der Grenze des Ortes B nach 4
2 Kilometer oder mehr betragen muß, Reisekosten nicht gewährt, wenn
diese Entfernung geringer ist als 2 Kilometer, auch wenn die Mitte
von B 2 Kilometer oder mehr von 4 entfernt ist.
2,. U
* 5
Das Gleiche gilt, wenn von dem Wohnort 4 aus ein Dienst-
geschäft an der außerhalb eines Ortes liegenden Stelle B vorgenommen
wird (5 11 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 2).
O ·
3. 3 B
Liegt sowohl die Wohnung des Beamten als auch die Stelle des
Dienstgeschäfts außerhalb eines Ortes, so entscheidet die Entfernung
wischen diesen beiden Punkten (5 11 Abs. 1 und 3, 812 Abs.2,
13 Abs. 2).
18 kmM □0
D “200
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4. A. 4——53 b. 4 — ½
Die Reise wird von der außerhalb eines Ortes liegenden Wohnung 4
des Beamten nach dem Geschäftsort B und von B nach dem 2
schältert C, von C nach dem Geschäftsort D und von D nach 4 aus-
geführt. «
Reisekosten werden gewährt, wenn wenigstens bei einem der
Geschäftsorte die Entfernung von der Ortsgrenze nach A in der einen
wie in der anderen Reiserichtung, das heißt sowohl über die Mitte
der vorher berührten als auch über die Mitte der nachher berührten
Geschäftsorte, mindestens 2 Kilometer beträgt & 11 Abs. 1 Satz 2).