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Für Zuverlässigkeitsfahrten und ähnliche Veranstaltungen zu Prüfungs-
zwecken ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich; soweit mit
ihnen Geschwindigkeitsprüfungen verbunden sind, ist die Genehmigung der Landes-
zentralbehörde erforderlich, die im Einzelfalle die Bedingungen festsetzt.
E. Das Mitführen von Anhängewagen.
§ 25.
Soll von einem polizeilich zugelassenen Kraftfahrzeug ein Anhängewagen
mitgeführt werden, so genügt die Anzeige bei der höheren Verwaltungsbehörde
§ 5), sofern den nachstehenden Bedingungen entsprochen wird:
1. der Anhängewagen muß versehen sein:
a) mit einer sicher wirkenden Bremse;
b) mit einer zuverlässigen, auf die Fahrbahn wirkenden Vorrichtung,
die beim Befahren von Steigungen die unbeabsichtigte Rückwärts-
bewegung verhindert (Bergstütze)
2. die Radkränze des Anhängewagens dürfen keine Unebenheiten besitzen,
die geeignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen;
3. die Verbindung der Lenkvorrichtung des Anhängewagens mit dem
Kraftfahrzeuge muß so beschaffen sein, daß die Räder des Anhänge-
wagens auch in Krümmungen möglichst auf den Spuren der Räder
des Kraftfahrzeugs laufen;
4. zwischen dem Anhängewagen und dem Kraftfahrzeuge muß außer der
Hauptkuppelung noch eine Sicherheitskuppelung (Notkuppelung) vor-
handen sein.
Der Anzeige hat der Eigentümer die Zulassungsbescheinigung für das
Kraftfahrzeug sowie das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
darüber beizufügen, daß den Vorschriften des Abs. 1 genügt ist; ein Vermerk
über die Anzeige ist von der höheren Verwaltungsbehörde in die Liste und in
die Zulassungsbescheinigung (§ 6 Abs. 2) aufzunehmen.
Der Führer ist dafür verantwortlich, daß der Anhängewagen sich in ver-
kehrssicherem Zustand befindet und daß das Gesamtgewicht des Anhängewagens
mit Nutzlast das jeweilige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeugs mit Nutzlast nicht
überschreitet. Falls die Bremse des Anhängewagens nicht vom Führersitze des
Kraftfahrzeugs aus bedient werden kann, muß auf dem Anhängewagen ein
Bremser mitfahren; in diesem Falle muß eine Verständigung zwischen Führer
und Bremser möglich sein.
Das Mitführen von mehr als einem Anhängewagen ist nur auf Grund
polizeilicher Erlaubnis zulässig; das gleiche gilt bezüglich des Mitführens von
einem Anhängewagen, sofern den Bedingungen im Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht
genügt ist. In diesen Fällen ist der Erlaubnisschein bei der Fahrt mitzuführen
und den Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
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