Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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Für Zuverlässigkeitsfahrten und ähnliche Veranstaltungen zu Prüfungs- 
zwecken ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich; soweit mit 
ihnen Geschwindigkeitsprüfungen verbunden sind, ist die Genehmigung der Landes- 
zentralbehörde erforderlich, die im Einzelfalle die Bedingungen festsetzt. 
                             E. Das Mitführen von Anhängewagen. 
                                             § 25. 
Soll von einem polizeilich zugelassenen Kraftfahrzeug ein Anhängewagen 
mitgeführt werden, so genügt die Anzeige bei der höheren Verwaltungsbehörde 
§ 5), sofern den nachstehenden Bedingungen entsprochen wird: 
1. der Anhängewagen muß versehen sein: 
       a) mit einer sicher wirkenden Bremse; 
       b) mit einer zuverlässigen, auf die Fahrbahn wirkenden                Vorrichtung, 
              die beim Befahren von Steigungen die unbeabsichtigte                        Rückwärts- 
              bewegung verhindert (Bergstütze) 
2. die Radkränze des Anhängewagens dürfen keine Unebenheiten       besitzen, 
      die geeignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen; 
3. die Verbindung der Lenkvorrichtung des Anhängewagens mit        dem 
       Kraftfahrzeuge muß so beschaffen sein, daß die Räder des         Anhänge- 
        wagens auch in Krümmungen möglichst auf den Spuren der          Räder 
        des Kraftfahrzeugs laufen; 
4. zwischen dem Anhängewagen und dem Kraftfahrzeuge muß         außer der 
        Hauptkuppelung noch eine Sicherheitskuppelung (Notkuppelung)         vor- 
        handen sein. 
Der Anzeige hat der Eigentümer die Zulassungsbescheinigung für das 
Kraftfahrzeug sowie das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen 
darüber beizufügen, daß den Vorschriften des Abs. 1 genügt ist; ein Vermerk 
über die Anzeige ist von der höheren Verwaltungsbehörde in die Liste und in 
die Zulassungsbescheinigung (§ 6 Abs. 2) aufzunehmen. 
Der Führer ist dafür verantwortlich, daß der Anhängewagen sich in ver- 
kehrssicherem Zustand befindet und daß das Gesamtgewicht des Anhängewagens 
mit Nutzlast das jeweilige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeugs mit Nutzlast nicht 
überschreitet. Falls die Bremse des Anhängewagens nicht vom Führersitze des 
Kraftfahrzeugs aus bedient werden kann, muß auf dem Anhängewagen ein 
Bremser mitfahren; in diesem Falle muß eine Verständigung zwischen Führer 
und Bremser möglich sein. 
Das Mitführen von mehr als einem Anhängewagen ist nur auf Grund 
polizeilicher Erlaubnis zulässig; das gleiche gilt bezüglich des Mitführens von 
einem Anhängewagen, sofern den Bedingungen im Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht 
genügt ist. In diesen Fällen ist der Erlaubnisschein bei der Fahrt mitzuführen 
und den Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
  
  
  
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