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Nr. I c. Zündwaren und Feuerwerkskörper.
Es wird eingeschaltet:
1. In den Eingangsbestimmungen unter Ziffer 2.d)
a) im Eingang hinter dem Worte „Knallkorke,“:
Knallkapseln,
b) am Ende hinter „Papierblättchen.“:
Bei den Knallkapseln ist der Zündsatz, höchstens 0,08 g, in ein
Näpfchen einzubetten, das den mittleren Teil des Bodens einer
aus Pappe gezogenen Kapsel bildet und gegenüber dem äußeren
Kapselrande vertieft liegt. Die Zündmasse muß mit einem dichten,
nicht abspringenden Überzug bedeckt sein, der auch den Näpfchen-
rand überziehen muß.
2. Unter A. Verpackung. Abs. (2) hinter y):
δ) Je 50 Knallkapseln sind in eine starke Pappschachtel mit trockenem,
feinem Sägemehl fest einzupacken; jede Schachtel ist mit übergreifendem
Deckel zu verschließen und der Verschluß durch Umschnürung oder
Streifband zu sichern. Je 10 Schachteln sind durch Papierumschlag
zu einem festen Pakete zu vereinigen. Eine Kiste darf höchstens
20 Pakete enthalten.
Unter A. Verpackung. Abs. (3) in der ersten Klammer hinter den Worten
„— bei Knallkorken“:
und Knallkapseln
Nr. V. Ätzende Stoffe.
Es wird nachgetragen:
1. Unter A. Verpackung. folgender neue Abs. (4):
(4) Für schwefelsäurehaltigen Bleischlamm aus Akku-
mulatoren dürfen Holzgefäße nur verwendet werden, wenn ein Aus-
tropfen der Säure verhindert ist.
(Die bisherigen Abs. (4) und (5) erhalten die Bezeichnung (5) und (6).)
2. Unter B. Sonstige Vorschriften. Abs. (2) als b):
b) bei schwefelsäurehaltigem Bleischlamm aus Akkumulatoren
bescheinigt sein, daß ein Austropfen der Schwefelsäure verhindert ist.
(Der bisherige Unterabsatz b) erhält die Bezeichnung c).)
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 7. Juni 1910.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs= Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.