Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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(Nr. 3909.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung. Vom 26. Juni 1911. 
Ar Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage) wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe. a) Ammoniak-= 
salpetersprengstoffe. 
1. Der mit „Walsroder Sicherheits-Sprengstoff A“ beginnende Absatz wird 
efaßt: 
* Walsroder Sicherheitssprengstoff mit den angehängten Buch- 
staben A, B, C usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 
12 Prozent Trinitrotoluol, höchstens 2 Prozent Schießwolle, mindestens 
0)8 Prozent Vaseline und mindestens 4 Prozent Mehl, auch mit 
Zusatz von Kochsalz). 
2. In dem mit „Gelatine-Astralit““ beginnenden Absatz wird der Schluß hinter 
dem Worte „Pflanzenmehlen“ gefaßt: 
und Nitroverbindungen der aromatischen Reihe, wie Mononitro-= 
naphthalin oder Nitrotoluolen — hiervon höchstens 4 Prozent Tri- 
nitrotoluol —). 
3. Es wird eingeschaltet: 
a) Hinter dem mit „Asträlit Ia“ beginnenden Absatz: 
Astralit III (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, 
Getreide= oder Kartoffelmehl, von höchstens 15 Prozent Tri- 
nitrotoluol oder aromatischen Binitro= und Mononitroverbin= 
dungen und von höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle 
gelatiniertem Nitroglyzerin). 
Neo--Astralit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Planzenmehlen 
und höchstens 25 Prozent Trinitrotoluol oder aromatischen 
Binitro= oder Mononitroverbindungen, wobei der Ammoniak-= 
salpeter teilweise durch Natronsalpeter oder Kalisalpeter — von 
diesem höchstens 8 Prozent — ersetzt sein darf). 
b) Hinter dem mit „Gesteins-Siegenit“ beginnenden Absatz: 
Teutonit (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniak- 
salpeter, von Getreide= oder Kartoffelmehl, von höchstens 
5 Prozent Oinitrochlorhydrin und höchstens 15 Prozent 
aromatischen Mono= oder Dinitroverbindungen, auch mit Zusatz 
von neutralen, die Gefährlichkeit nicht erhöhenden Salzen). 
Ur. VI. Fäulnisfähige Stoffe. 
1. Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (a) f wird der letzte Satz gefaßt: 
Trockener Hundekot und trockener Taubendünger dürfen auch 
in starke, dichte Säcke verpackt sein. 
  
  
  
  
  
55“
	        
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