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(Nr. 3909.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen-
bahn-Verkehrsordnung. Vom 26. Juni 1911.
Ar Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage) wie folgt, ergänzt und geändert:
Nr. la. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe. a) Ammoniak-=
salpetersprengstoffe.
1. Der mit „Walsroder Sicherheits-Sprengstoff A“ beginnende Absatz wird
efaßt:
* Walsroder Sicherheitssprengstoff mit den angehängten Buch-
staben A, B, C usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens
12 Prozent Trinitrotoluol, höchstens 2 Prozent Schießwolle, mindestens
0)8 Prozent Vaseline und mindestens 4 Prozent Mehl, auch mit
Zusatz von Kochsalz).
2. In dem mit „Gelatine-Astralit““ beginnenden Absatz wird der Schluß hinter
dem Worte „Pflanzenmehlen“ gefaßt:
und Nitroverbindungen der aromatischen Reihe, wie Mononitro-=
naphthalin oder Nitrotoluolen — hiervon höchstens 4 Prozent Tri-
nitrotoluol —).
3. Es wird eingeschaltet:
a) Hinter dem mit „Asträlit Ia“ beginnenden Absatz:
Astralit III (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter,
Getreide= oder Kartoffelmehl, von höchstens 15 Prozent Tri-
nitrotoluol oder aromatischen Binitro= und Mononitroverbin=
dungen und von höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle
gelatiniertem Nitroglyzerin).
Neo--Astralit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Planzenmehlen
und höchstens 25 Prozent Trinitrotoluol oder aromatischen
Binitro= oder Mononitroverbindungen, wobei der Ammoniak-=
salpeter teilweise durch Natronsalpeter oder Kalisalpeter — von
diesem höchstens 8 Prozent — ersetzt sein darf).
b) Hinter dem mit „Gesteins-Siegenit“ beginnenden Absatz:
Teutonit (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniak-
salpeter, von Getreide= oder Kartoffelmehl, von höchstens
5 Prozent Oinitrochlorhydrin und höchstens 15 Prozent
aromatischen Mono= oder Dinitroverbindungen, auch mit Zusatz
von neutralen, die Gefährlichkeit nicht erhöhenden Salzen).
Ur. VI. Fäulnisfähige Stoffe.
1. Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (a) f wird der letzte Satz gefaßt:
Trockener Hundekot und trockener Taubendünger dürfen auch
in starke, dichte Säcke verpackt sein.
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