Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 1059. 
Die Satzung kann die Versicherungspflicht auch sonst auf Reeder erstrecken, die 
zur Besatzung des Fahrzeugs gehören und bei dem Betriebe regelmäßig keine oder 
höchstens zwei Versicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigen. 
§ 1060. 
Reeder sind die Eigentümer der Seefahrzeuge, sofern eine Reederei besteht 
(§ 489 des Handelsgesetzbuchs), die Reederei. 
§ 1061. 
Solche Unternehmer versicherter Betriebe, welche nicht schon nach diesen Vor, 
schriften versichert sind, und Lotsen, die ihr Gewerbe für eigene Rechnung betreiben, 
können sich selbst gegen die Folgen von Betriebsunfällen versichern. 
8 1062. 
Die Vorschriften der §§ 1058, 1059, 1061 über die Versicherung des 
Unternehmers gelten auch für seinen im Betriebe tätigen Ehegatten. 
§ 1063. 
Die Versicherung erstreckt sich auf einen Jahresarbeitsverdienst bis einschließlich 
fünftausend Mark. Die Satzung kann sie daruͤber hinaus erstrecken. 
§ 1064. 
Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten entsprechend 
1. für die Versicherung anderer im Betriebe Beschäftigter und Betriebsfremder 
§ 552, 
2. für die Folgen nicht rechtzeitiger Entrichtung von Beiträgen bei freiwilliger 
Versicherung § 553, 
3. für die Versicherung von Personen des Soldatenstandes und von Beamten 
§ 554. 
Zweiter Abschnitt. 
Gegenstand der Versicherung. 
§ 1065. 
Für den Gegenstand der Versicherung gelten aus der gewerblichen Unfallver- 
sicherung entsprechend die §§ 555 bis 562; die Verletzung des § 93 Abs. 2, 3, der 
§§ 95 bis 97 der Seemannsordnung gilt nicht als Vergehen im Sinne des § 557 
Abs. 1. 
Soweit die gesetzliche Pflicht des Reeders zur Krankenfürsorge besteht, tritt die 
Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft mit dem Ende der Pflicht des Reeders ein.
	        
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