Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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(Nr.  1717.)  Gesetz,  betreffend  Abänderungen  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873.
Vom  25.  Mai  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

An  die  Stelle  der  §§.  42  Nr.  2,  54,  69  Absatz  1  und  150  des  Reichsbeamtengesetzes
  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61)  treten  folgende  Vorschriften:


§  42  Nr.  2.

Dienstemolumente,  welche  ihrer  Natur  nach  steigend  und  fallend
sind,  werden  nach  den  in  den  Besoldungs-Etats  oder  sonst  bei  Verleihung
  des  Rechts  auf  diese  Emolumente  deshalb  getroffenen  Festsetzungen
  und  in  Ermangelung  solcher  Festsetzungen  nach  ihrem  durchschnittlichen
  Betrage  während  der  drei  letzten  Etatsjahre  vor  dem  Etatsjahre,
  in  welchem  die  Pension  festgesetzt  wird,  zur  Anrechnung  gebracht.

§.  54.

Die  Bestimmung  darüber,  ob  und  zu  welchem  Zeitpunkte  dem
Antrage  eines  Beamten  auf  Versetzung  in  den  Ruhestand  stattzugeben
ist,  sowie  ob  und  welche  Pension  derselben  zusteht,  erfolgt  durch  die
oberste  Reichsbehörde,  welche  die  Befugniß  zu  solcher  Bestimmung  auf
die  höhere  Reichsbehörde  übertragen  kann.  Bei  denjenigen  Beamten,
welche  eine  Kaiserliche  Bestallung  erhalten  haben,  ist  die  Genehmigung
des  Kaisers  zur  Versetzung  in  den  Ruhestand  erforderlich.

§.  69  Absatz  1.

Hinterläßt  ein  Pensionär  eine  Wittwe  oder  eheliche  Nachkommen,
so  wird  die  Pension  noch  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden
Monat  gezahlt.  An  wen  die  Zahlung  erfolgt,  bestimmt  die  oberste
Reichsbehörde,  welche  die  Befugniß  zu  solcher  Bestimmung  auf  die
höhere  Reichsbehörde  übertragen  kann.

§.  150.

Die  Entscheidung  der  obersten  Reichsbehörde  muß  der  Klage  vorhergehen
  und  letztere  sodann  bei  Verlust  des  Klagerechts  innerhalb  sechs
Monaten,  nachdem  dem  Betheiligten  die  Entscheidung  jener  Behörde
bekannt  gemacht  worden,  angebracht  werden.