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zuständige Polizeibehörde für einzelne Betriebe, in denen durch
übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der
Arbeiter gefährdet wird, im Wege der Verfügung Bestimmungen
und Anordnungen dieser Art erlassen. § 120d Abs. 4 gilt ent-
sprechend.
§ 120g.
Die Bestimmungen des Bundesrats auf Grund der §§ 120e,
120 f sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem
Reichstag zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Artikel 2.
I. Der § 134 Abs. 2 der Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:
Den Arbeitern ist bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schrift-
licher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag
des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen
Abzüge auszuhändigen.
II. Im § 139 b der Gewerbeordnung treten
1. im Abs. 1 an Stelle der Worte: "120 a bis 120 e“ die Worte:
„120 a bis 120 f"
2. im Abs. 4 an Stelle der Worte: 120 a bis 120e“ die Worte: 120a
bis 120f.
III. Im § 139h Abs. 1 der Gewerbeordnung ist an Stelle von „§ 120e
Abs. 4 zu setzen: § 120g ".
IV. Im § 154a a der Gewerbeordnung sind die Worte: „der §§ 115“ zu
ersetzen durch:
„des § 114 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 114b Abs. 1, der §§ 114
und hinter „119a“ einzufügen:
„des § 134 Abs. 2) der §§".
Artikel 3.
I. 9 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
Gewerbetreibende, die den §§ 135 bis 137, § 137a Abs. 1)
§ 139c oder den auf Grund der §§ 120e, 120f, 139, 139a er-
lassenen Bestimmungen insoweit zuwiderhandeln, als danach die Ver-
wendung der Arbeiter zu bestimmten Beschäftigungen untersagt oder
Arbeitszeit, Nachtruhe oder Pausen geregelt sind;