Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                             — 142 — 
zuständige Polizeibehörde für einzelne Betriebe, in denen durch 
übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der 
Arbeiter gefährdet wird, im Wege der Verfügung Bestimmungen 
und Anordnungen dieser Art erlassen. § 120d Abs. 4 gilt ent- 
sprechend. 
                                           §  120g. 
    Die Bestimmungen des Bundesrats auf Grund der §§ 120e, 
120 f sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem 
Reichstag zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
                                             Artikel 2. 
 I. Der § 134 Abs. 2 der Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: 
Den Arbeitern ist bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schrift- 
licher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag 
des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen 
Abzüge auszuhändigen. 
 II. Im § 139 b der Gewerbeordnung treten 
 1. im Abs. 1 an Stelle der Worte: "120 a bis 120 e“ die Worte: 
„120 a bis 120 f" 
 2. im Abs. 4 an Stelle der Worte: 120 a bis 120e“ die Worte: 120a 
bis 120f. 
 III. Im § 139h Abs. 1 der Gewerbeordnung ist an Stelle von „§ 120e 
Abs. 4 zu setzen: § 120g ". 
 IV. Im § 154a a der Gewerbeordnung sind die Worte: „der §§ 115“ zu 
ersetzen durch: 
„des § 114 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 114b Abs. 1, der §§  114 
und hinter „119a“ einzufügen: 
„des § 134 Abs. 2) der §§".
 
                                                    Artikel 3. 
 I. 9 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 
       Gewerbetreibende, die den §§ 135 bis 137, § 137a Abs. 1) 
§ 139c oder den auf Grund der §§ 120e, 120f, 139, 139a er- 
lassenen Bestimmungen insoweit zuwiderhandeln, als danach die Ver- 
wendung der Arbeiter zu bestimmten Beschäftigungen untersagt oder 
Arbeitszeit, Nachtruhe oder Pausen geregelt sind;
	        
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