Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                           — 171 — 
c) In der 3. Gruppe c) Chlorat- und Perchloratstoffe wird hinter 
dem mit „Permonite“ beginnenden Absatz nachgetragen: 
Permonit, sogenanntes englisches, (Gemenge von hoöchstens 
33 Prozent Kaliumperchlorat, von Ammoniaksalpeter, Holzmehl 
und anderen Mehlen, von höchstens 12 Prozent Trinitrotoluol 
und höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin). 
         2. Beförderungsvorschriften. A. Verpackung. 
 Unter 2. Gruppe der Sprengmittel Ziffer 2 Chlorat- und Perchloratspreng- 
stoffe b) wird am Ende des zweiten Satzes im Abs. (1) hinter den Worten 
"2½ kg Gewicht vereinigt sein“ eingeschaltet 
   bei Miedziankit 1 darf anstatt des paraffinierten (zeresinierten) Überzugs 
oder anstatt des paraffinierten (zeresinierten) Umschlags eine Umhüllung 
aus gut geleimtem Papier treten. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 12. Februar 1912. 
                                   Das Reichs-Eisenbahnamt. 
                                             Wackerzapp., 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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