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c) In der 3. Gruppe c) Chlorat- und Perchloratstoffe wird hinter
dem mit „Permonite“ beginnenden Absatz nachgetragen:
Permonit, sogenanntes englisches, (Gemenge von hoöchstens
33 Prozent Kaliumperchlorat, von Ammoniaksalpeter, Holzmehl
und anderen Mehlen, von höchstens 12 Prozent Trinitrotoluol
und höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin).
2. Beförderungsvorschriften. A. Verpackung.
Unter 2. Gruppe der Sprengmittel Ziffer 2 Chlorat- und Perchloratsprengstoffe
b) wird am Ende des zweiten Satzes im Abs. (1) hinter den Worten
"2½ kg Gewicht vereinigt sein“ eingeschaltet
bei Miedziankit 1 darf anstatt des paraffinierten (zeresinierten) Überzugs
oder anstatt des paraffinierten (zeresinierten) Umschlags eine Umhüllung
aus gut geleimtem Papier treten.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 12. Februar 1912.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.,
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.