Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                 —  230  —

(Nr.  4048.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  die  Beseitigung
  von  Tierkadavern.  Vom  29.  März  1912.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  März  d.  J.  die  nachstehenden
Ausführungsbestimmungen  zum  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes)  betreffend  die  Beseitigung
von  Tierkadavern,  vom  17.  Juni  1911  (Reichs-Gesetzbl.  S.  248)  beschlossen.
Diese  treten,  ebenso  wie  das  genannte  Gesetz  selbst,  gleichzeitig  mit  dem  Viehseuchengesetze
  vom  26.  Juni  1909  in  Kraft.

Berlin,  den  29.  März  1912.


                                             Der  Reichskanzler.

                                                  In  Vertretung:
                                                    Delbrück.


                               Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
zum  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beseitigung  von  Tierkadavern.
                                                 Vom  28.  März  1912.

       Auf  Grund  des  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beseitigung  von
Tierkadavern,  vom  17.  Juni  1911  (Reichs-Gesetzbl.  S.  248),  wird  folgendes
bestimmt:  "  

I.  Die  Verwendung  von  Kadavern  oder  Kadaverteilen  von  gefallenen  oder  getöteten
  Pferden,  Eseln,  Maultieren,  Mauleseln,  Tieren  des  Rindergeschlechts,
Schweinen,  Schafen  und  Ziegen  zum  menschlichen  Genuß  ist  verboten.

II.  Mit  vorstehender  Einschränkung  und  soweit  nicht  veterinärpolizeiliche  Bestimmungen
  entgegenstehen,  dürfen  von  Kadavern  verwendet  werden:

die  Haut
das  Fett nach  Kochung  oder  Ausschmelzung,
Knochen,  Hörner,  Hufe,  Klauen,  Haare,  Wolle,  Borsten  und  Federn
nach  Auskochung  oder  Trocknung,
Flechsen  (Sehnen,  Muskelstreifen)  nach  völliger  Trocknung.
III.  Abgesehen  von  der  nach  Ziffer  II  zulässigen  Verwendung  bestimmter  Teile
darf  das  Fleisch  von  Kadavern  als  Futtermittel  für  Tiere  verwendet  werden:

a)  im  eigenen  Wirtschaftsbetriebe  des  Tierbesitzers  nach  näherer  Bestimmung
der  Landesregierung,

b)  außerhalb  des  eigenen  Wirtschaftsbetriebs  nur  ausnahmsweise  und  nur
mit  Genehmigung  der  höheren  Polizeibehörde.  Die  Genehmigung  darf
nur  unter  der  Bedingung  erteilt  werden,  daß  das  Fleisch  vor  der  Abgabe
  gekocht  und  hierauf  durch  Einspritzung  auffälliger,  von  der  Fleischfarbe
  abweichender  Farbstoffe  vollständig  gefärbt  wird.  Auch  muß  die
Verwendung  des  Fleisches  polizeilich  überwacht  werden.