Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                — 492 — 
                                                Artikel 2. 
I      m Artikel 6 des Auslieferungsvertrags erhält der Abs. 1 am Schlusse 
folgende Fassung: 
..... zur Untersuchung gezogen und bestraft werden, es sei denn, daß 
sie das Gebiet des bezeichneten Staates innerhalb einer Frist von dreißig 
Tagen nach Wiedererlangung ihrer Freiheit nicht verlassen hat oder 
daß sie, nachdem sie es verlassen hatte, dahin zurückkehrt oder von 
neuem dahin ausgeliefert wird. 
                                                  Artikel 3. 
       Im Artikel 9 des Auslieferungsvertrags treten an die Stelle der Abs. 2, 3 
folgende Bestimmungen: 
Diese Mitteilung kann in kürzester Weise, selbst auf telegraphischem 
Wege erfolgen. 
     Der vorläufig Festgenommene ist, falls seine Haft nicht aus einem 
anderen Grunde fortzudauern hat, wieder auf freien Fuß zu setzen, 
wenn nicht binnen drei Wochen nach dem Tage seiner Festnahme der 
Auslieferungsantrag unter Vorlegung der erforderlichen Schriftstücke 
auf diplomatischem Wege gestellt worden ist. 
                                                      Artikel 4. 
   Im Artikel 13 des Auslieferungsvertrags erhält der Abs. 1 folgende Fassung: 
Wenn in einem Strafverfahren wegen Handlungen, welche nicht 
zu den politischen Verbrechen und Vergehen gehören, eine Justizbehörde 
eines der beiden vertragschließenden Teile die Vernehmung von Zeugen, 
welche sich im Gebiete des anderen Teiles aufhalten, oder irgendeine 
andere Untersuchungshandlung (mit Einschluß von Zustellungen, für 
notwendig erachten sollte, so wird ein entsprechendes Ersuchungsschreiben 
auf diplomatischem Wege mitgeteilt oder von den Gerichtsbehörden des 
einen Teiles unmittelbar an die Gerichtsbehörden des anderen Teiles 
gerichtet werden. Solchen Ersuchungsschreiben wird nach Maßgabe 
der Gesetzgebung des Landes, wo der Zeuge vernommen oder der Akt 
vorgenommen werden soll, Folge gegeben werden. Die Ausführung 
des Antrags kann verweigert werden, wenn die Untersuchung eine 
Handlung zum Gegenstande hat, welche nach den Gesetzen des ersuchten 
Teiles nicht strafbar ist, oder wenn es sich um rein fiskalische Vergehen 
handelt, oder endlich, wenn sich die Untersuchung gegen einen An- 
gehörigen des ersuchten Teiles richtet, der sich nicht im Gebiete des 
ersuchenden Teiles befindet.
	        
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