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Artikel 2.
I m Artikel 6 des Auslieferungsvertrags erhält der Abs. 1 am Schlusse
folgende Fassung:
..... zur Untersuchung gezogen und bestraft werden, es sei denn, daß
sie das Gebiet des bezeichneten Staates innerhalb einer Frist von dreißig
Tagen nach Wiedererlangung ihrer Freiheit nicht verlassen hat oder
daß sie, nachdem sie es verlassen hatte, dahin zurückkehrt oder von
neuem dahin ausgeliefert wird.
Artikel 3.
Im Artikel 9 des Auslieferungsvertrags treten an die Stelle der Abs. 2, 3
folgende Bestimmungen:
Diese Mitteilung kann in kürzester Weise, selbst auf telegraphischem
Wege erfolgen.
Der vorläufig Festgenommene ist, falls seine Haft nicht aus einem
anderen Grunde fortzudauern hat, wieder auf freien Fuß zu setzen,
wenn nicht binnen drei Wochen nach dem Tage seiner Festnahme der
Auslieferungsantrag unter Vorlegung der erforderlichen Schriftstücke
auf diplomatischem Wege gestellt worden ist.
Artikel 4.
Im Artikel 13 des Auslieferungsvertrags erhält der Abs. 1 folgende Fassung:
Wenn in einem Strafverfahren wegen Handlungen, welche nicht
zu den politischen Verbrechen und Vergehen gehören, eine Justizbehörde
eines der beiden vertragschließenden Teile die Vernehmung von Zeugen,
welche sich im Gebiete des anderen Teiles aufhalten, oder irgendeine
andere Untersuchungshandlung (mit Einschluß von Zustellungen, für
notwendig erachten sollte, so wird ein entsprechendes Ersuchungsschreiben
auf diplomatischem Wege mitgeteilt oder von den Gerichtsbehörden des
einen Teiles unmittelbar an die Gerichtsbehörden des anderen Teiles
gerichtet werden. Solchen Ersuchungsschreiben wird nach Maßgabe
der Gesetzgebung des Landes, wo der Zeuge vernommen oder der Akt
vorgenommen werden soll, Folge gegeben werden. Die Ausführung
des Antrags kann verweigert werden, wenn die Untersuchung eine
Handlung zum Gegenstande hat, welche nach den Gesetzen des ersuchten
Teiles nicht strafbar ist, oder wenn es sich um rein fiskalische Vergehen
handelt, oder endlich, wenn sich die Untersuchung gegen einen An-
gehörigen des ersuchten Teiles richtet, der sich nicht im Gebiete des
ersuchenden Teiles befindet.