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(2) Leichensendungen müssen auf der Anfangstation des Zuges mindestens
6 Stunden, auf anderen Stationen mindestens 12 Stunden vor der Abfahrzeit
angemeldet werden.
(3) Jede Leiche muß in einem widerstandsfähigen Metallbehälter luftdicht
verschlossen und dieser in einen hölzernen Behälter so fest eingesetzt sein, daß er
sich darin nicht verschieben kann.
(4) Bei der Aufgabe ist der Eisenbahn ein Leichenpaß nach anliegendem
Muster zu übergeben, der bei Auslieferung der Leiche dem Empfänger ausgefolgt
wird. Die zur Ausstellung von Leichenpässen befugten Behörden werden besonders
bekanntgemacht. Der Leichenpaß gilt für den ganzen Beförderungsweg.
(5) Leichen sind auf einen Beförderungsschein abzufertigen, der von der
Eisenbahn auszustellen und dem Absender auszuhändigen ist.
(6) Das Verladen hat der Absender zu besorgen.
(7) Die Fracht ist bei der Aufgabe zu entrichten. Wer Leichen unter un-
richtiger Bezeichnung aufliefert, hat den Frachtunterschied von der Aufgabe bis
zur Bestimmungsstation nachzuzahlen und das Vierfache der Gesamtfracht als
Frachtzuschlag zu entrichten.
II. Beförderung.
(1) Leichen sind in bedeckten Wagen zu befördern. Die Beiladung von
Gütern, die nicht zur Leiche gehören, ist verboten. Mehrere Leichen, die gleich-
zeitig von derselben Versandstation nach derselben Bestimmungsstation auf-
gegeben werden, können zusammen in einen Wagen verladen werden. Leichen,
die in rings umschlossenen Leichenfuhrwerken aufgeliefert werden, dürfen in offenen
Wagen befördert werden.
(2) Jeder Sendung ist ein Begleiter beizugeben, der eine Fahrkarte zu
lösen und denselben Zug zu benutzen hat. Begleitung ist nicht erforderlich, wenn
der Bestimmungsort eine Eisenbahnstation ist und der Absender bei der Aufgabe-
station die schriftliche oder telegraphische Erklärung des Empfängers hinterlegt, daß
er die Sendung sofort nach Empfang der Nachricht von ihrem Eintreffen ab-
holen lassen werde. Bei Sendungen an Beerdigungs- und an Leichenverbrennungs-
anstalten ist diese Erklärung nicht erforderlich.
(3) Leichen dürfen unterwegs nicht ohne Not umgeladen werden. Sie
sind möglichst schnell und ohne Unterbrechung zu befördern. Läßt sich auf einer
Station ein längerer Aufenthalt nicht vermeiden, so ist der Wagen mit der Leiche
tunlichst auf ein abseits liegendes Gleis zu stellen. Wird die Beförderung einer
unbegleiteten Leiche mit den in Aussicht genommenen Zügen unmöglich, so hat
die Station, wo das Hindernis eintritt, dem Empfänger kostenfrei telegraphisch
mitzuteilen, mit welchem Zuge die Beförderung erfolgt.
III. Auslieferung.
(1) Die Ankunft einer unbegleiteten Leiche am Bestimmungsort ist dem
Empfänger auf seine Kosten ohne Verzug durch Telegramm, Fernsprecher oder
besonderen Boten mitzuteilen.