— 45 —
§ 167.
Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebiets kann der gemeinschaftliche Weide
gang von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemeinschaftliche
Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh verboten werden.
In besonders gefährdeten Teilen des Beobachtungsgebiets kann die Festlegung der Hunde
§ 164 Abs. 1 a) angeordnet werden.
§ 168.
(1) Im. Seuchenort und in einem Umkreis von in der Regel mindestens
15 km) der aber nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und Ge-
markungen vom Seuchenort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse zu bilden ist, ist zu verbieten:
a) Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtvieh-
märkte in Schlachtviehhöfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf
Jahr- und Wochenmärkte. Dieses Verbot hat sich auch auf marktähnliche
Veranstaltungen zu erstrecken.
b) Der Handel mit Klauenvieh, erforderlichenfalls auch derjenige mit Geflügel,
der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes
der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer
solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das
Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren
und das Aufkaufen von Tieren durch Händler.
c) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot
findet keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht
gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen,
die sich mindestens 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden.
d) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.
e) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (§ 28 Abs. 3) aus
Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh
gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Vieh-
beständen der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der
Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der
Molkerei, bevor sie desinfiziert sind (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der
Anweisung für das Desinfektionsverfahren).
(2) Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 können in besonderen Fällen
von der höheren Polizeibehörde zugelassen werden.
(3) Im gleichen Umkreis (Abs. 1) können nachstehende Veranstaltungen ver-
boten oder in der Weise beschränkt werden, daß davon Personen und Tiere aus
Sperrbezirken ausgeschlossen sind:
a) Viehmärkte und öffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen
als Wiederkäuer und Schweine betreffen;
b) Jahr. und Wochenmärkte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt
wird;
c) Körungen von Tieren jeder Gattung.
7*