Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                  — 45 — 
                                                  § 167. 
    Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebiets kann der gemeinschaftliche Weide 
gang von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemeinschaftliche 
Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh verboten werden. 
In besonders gefährdeten Teilen des Beobachtungsgebiets kann die Festlegung der Hunde 
§ 164 Abs. 1 a) angeordnet werden.
 
                                                     § 168. 
       (1) Im. Seuchenort und in einem Umkreis von in der Regel mindestens 
15 km) der aber nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und Ge- 
markungen vom Seuchenort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der örtlichen 
Verhältnisse zu bilden ist, ist zu verbieten: 
a) Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtvieh- 
märkte in Schlachtviehhöfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf 
Jahr- und Wochenmärkte. Dieses Verbot hat sich auch auf marktähnliche 
Veranstaltungen zu erstrecken. 
b) Der Handel mit Klauenvieh, erforderlichenfalls auch derjenige mit Geflügel, 
der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes 
der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer 
solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das 
Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren 
und das Aufkaufen von Tieren durch Händler. 
c) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot 
findet keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht 
gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen, 
die sich mindestens 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden. 
d) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh. 
e) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (§ 28 Abs. 3) aus 
Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh 
gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Vieh- 
beständen der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der 
Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der 
Molkerei, bevor sie desinfiziert sind (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren). 
(2) Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 können in besonderen Fällen 
von der höheren Polizeibehörde zugelassen werden. 
(3) Im gleichen Umkreis (Abs. 1) können nachstehende Veranstaltungen ver- 
boten oder in der Weise beschränkt werden, daß davon Personen und Tiere aus 
Sperrbezirken ausgeschlossen sind: 
      a) Viehmärkte und öffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen 
          als Wiederkäuer und Schweine betreffen; 
      b) Jahr. und Wochenmärkte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt 
            wird; 
      c) Körungen von Tieren jeder Gattung. 
                                                                                                                                7*
	        
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