Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                           ---53 — 
     (2) Können kie Tiere innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen, an dem 
sie zum Zwecke der Absperrung untergebracht oder geschlachtet werden sollen, so kann 
die Polizeibehörde die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß 
die Tiere unterwegs weder in fremde Gehöfte gebracht werden noch mit anderem 
Rindvieh in Berührung kommen, und daß sie zu Wagen, mit der Eisenbahn oder zu 
Schiff befördert werden. Die Durchführung dieser Vorschriften ist durch Vereinbarung 
mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizei- 
liche Begleitung sicherzustellen. 
    (3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizei- 
bezirk zum Zwecke der Absperrung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts 
anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist die 
Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere 
rechtzeitig zu benachrichtigen. 
    (4) Bei der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum wecke der 
Schlachtung ist nach § 190 Abs. 4, 5 zu verfahren. 
                                                  § 194. 
   (1) Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so kann die höhere Polizei- 
behörde um das Seuchengehöft (Standort) Beobachtungsgebiete bilden, und zwar 
    a) ein engeres Beobachtungsgebiet aus dem verseuchten Orte oder Teilen davon 
mit der Wirkung, daß aus diesem Gebiete die Ausfuhr von Rindvieh nur 
mit polizeilicher Genehmigung nach tierärztlicher Untersuchung des Bestandes 
und nur zum Zwecke der Schlachtung nach vorheriger Benachrichtigung der 
Polizeibehörde des Bestimmungsorts erfolgen darf, und daß das aus. 
geführte Rindvieh nach der Schlachtung amtstierärztlich untersucht wird; 
     b) erforderlichenfalls ein weiteres Beobachtungsgebiet mit der Wirkung, daß 
aus diesem Gebiete Rindvieh nur mit polizeilicher Genehmigung nach tier- 
ärztlicher Untersuchung des Bestandes, jedoch ohne weitere Beschränkung, 
ausgeführt werden darf. 
    (2) In den Beobachtungsgebieten dürfen Rindviehmärkte nicht abgehalten werden. 
    (3) Der Verkehr mit Rindvieh auf den in den Beobachtungsgebieten gelegenen 
Eisenbahnstationen oder auf benachbarten Stationen kann von der höheren Polizei- 
behörde verboten oder beschränkt werden. Die Eisenbahnverwaltung ist sofort zu be- 
nachrichtigen, und die Beschränkung ist öffentlich bekannt zu machen. 
    (4) Die Beschränkungen des Verkehrs mit Rindvieh in den Beobachtungs.- 
gebieten sind aufzuheben, sobald die Gefahr der Seuchenverschleppung aus diesen 
Gebieten beseitigt ist.
 
                              b. Verfahren nach Feststellung eines Verdachts. 
                                                                    § 195. 
    (1) Der Rindviehbestand eines seuchenfreien Gehöfts ist mit den aus den 
§§  196, 197 sich ergebenden Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen, 
wenn durch amtliche Erhebungen festgestellt ist, 
                                                                                                                             8*
	        
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