Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

I. 
§ 736. 
Ist der Zusammenstoß durch gemeinsames Verschulden der Besatzung 
der beteiligten Schiffe herbeigeführt, so sind die Reeder dieser Schiffe zum 
Ersatze des Schadens, der durch den Zusammenstoß den Schiffen oder den 
an Bord befindlichen Sachen zugefügt wird, nach Verhältnis der Schwere 
des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens verpflichtet. Kann nach den 
Umständen ein solches Verhältnis nicht festgesetzt werden oder erscheint das 
auf jeder Seite obwaltende Verschulden als gleich schwer, so sind die Reeder 
zu gleichen Teilen ersatzpflichtig. 
Für den Schaden, der durch die Täötung oder die Verletzung des 
Körpers oder der Gesundheit einer an Bord befindlichen Person entstanden 
ist, haften die Reeder der Schiffe, wenn der Zusammenstoß durch gemein- 
sames Verschulden herbeigeführt ist, dem Verletzten als Gesamtschuldner. 
Im Verhältnis der Reeder zueinander gelten auch für einen solchen Schaden 
die Vorschriften des Abs. 1. 
8 737. 
Hat sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslotsen befunden, 
so ist der Reeder des Schiffes für den von dem Lotsen verschuldeten Zu— 
sammenstoß nicht verantwortlich, es sei denn, daß die zur Schiffsbesatzung 
gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten nicht erfüllt haben. 
738. 
Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers 
oder durch Nichtbeobachtung einer Verordnung einem anderen Schiffe oder 
den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden 
zu, ohne daß ein Qusammenstoß stattfindet, so finden die Vorschriften dieses 
Titels entsprechende Anwendung. « 
8739. 
Die Vorschriften dieses Titels gelten auch dann, wenn bei dem Unfall 
ein der Binnenschiffahrt dienendes Schiff beteiligt ist. 
Unberührt bleiben die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung 
des Reeders auf Schiff und Fracht und über seine Haftung aus Verträgen 
sowie die Vorschriften, nach denen die zur Schiffsbesatzung gehörigen Per— 
sonen verpflichtet sind, für die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen. 
Die 95 740 bis 748, 750 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: 
§ 7 0. 
Wenn in Seenot ein Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen 
von dritten Personen in Besitz genommen und in Sicherheit gebracht 
werden, nachdem die Schiffsbesatzung die Verfügung darüber verloren hatte 
16“
	        
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