Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Absicht,  die  im  Weltverkehr  entstehenden  Kollisionen  zu  heben  oder  wenigstens
  einzuschränken.  Da  indessen  jeder  Staat  das  Recht  hat,  ganz  entgegengesetzte
  Prinzipien  zu  sanktioniren,  entsteht  sehr  häufig  das  umgekehrte
Resultat:  Die  gegen  die  Kollisionen  statuirten  Normen  erzeugen  oft  Kollisionen
und  führen  direkt  dazu“  (S.  24).  Dem  zur  Abwendung  dieser  bedenklichen  Folge
von  ihm  befürworteten  „kosmischen“  Standpunkte  von  Wissenschaft  und
öffentlichem  Rechte  leistet  der  Verf.  durch  seine  im  Vorstehenden  besprochene
  Schrift  gleichwie  durch  seine  bisher  entfaltete  eifrige  wissenschaftliche
  Tbätigkeit  sehr  werthvolle  Dienste.  Es  könnte  nur  von  Vortheil  sein,
wenn  seinen  mehrfachen  Anregungen  die  verdiente  Beachtung  zu  Theil
würde.  In  letzterer  Hinsicht  seien  hier  nur  seine  Vorschläge  erwähnt,
durch  internationale  Uebereinkunft  auch  die  Fragen  des  Gerichtsstandes  zu
regeln  (S.  32)  und  in  den  einzelnen  Staaten  Spezialkommissionen  für  das
internationale  Privatrecht  einzurichten,  an  welche  um  Auskunft  sich  zu
wenden  namentlich  die  Gerichte  Gelegenheit  hätten  (S.  33f.).
Leipzig.  Klein.

H.  Geffcken,  Die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches.  Leipzig,

A.  Deichert’sche  Verlagsbuchhandlung  (Georg  Böhme),  1901.  124  S.

8°.  M.  2.50.

Das  Buch  ist  ein  Abdruck  von  sechs  „Hochschulvorträgen  für  das
bürgerliche  Leben“,  die  der  Verf.  an  der  Rostocker  Universität  gehalten
hat.  In  ihnen  giebt  er  eine  kurze  Uebersicht  über  die  ganze  deutsche
Reichsverfassung.  Wie  er  im  Vorwort  sagt,  waren  die  Vorträge  vorwiegend,
wenn  auch  nicht  ausschliesslich,  für  das  gebildete  Laienpublikum  berechnet.
Gleichwohl  findet  auch  der  Fachkundige  manche  neue  Gedanken;  freilich
sind  es  solche,  die  zum  Widerspruch  reizen.

Meistens  der  in  der  Literatur  herrschenden  Meinung  folgend,  entwirft
er  in  grossen  Zügen  und  in  fesselnder  Darstellung  ein  Bild  von  der  rechtlichen
  Natur  des  Reiches,  vom  Reichsgebiet  und  Reichsvolk,  von  den  Reichsorganen
  (Kaiser,  Bundesrath,  Reichstag  und  Reichsbeamten),  endlich  von  der
staatsrechtlichen  Stellung  Elsass-Lothringens  und  der  Schutzgebiete.

Vollkommen  abweichend  von  der  herrschenden  Lehre  ist  die  Darstel-Jung,
  die  dem  „Träger  der  deutschen  Reichsgewalt“  gewidmet  ist.  Auf  S.43
sagt  der  Verf.,  Träger  der  Reichsgewalt  sei  nicht  das  Reich,  „sondern  eine
von  diesen  verschiedene  Korporation,  die  ihre  Mitglieder  in  den  Trägern  der
partikularen  Staatsgewalten  des  Reiches  finde,  also  in  den  22  Bundesfürsten
und  den  3  Körperschaften  der  Hanseatischen  Bürgerschaften*.  Organe
dieses  Trägers  seien  Kaiser  und  Bundesrath  (S.  44).  Prüfen  wir  diese  Ansicht
  auf  ihren  juristischen  Gehalt.  Der  Staat  ist  eine  juristische  Person  des
öffentlichen  Rechts.  Das  giebt  auch  der  Verf.  aufS.9  zu  und  bekennt  sich