Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

178  II.  Strafpolizei.

i)  Führung  des  Transportes.

8  23.  Der  Transport  ist  ununterbrochen,  und  ohne  Rücksicht  auf
Sonn=  und  Festtage,  fortzusetzen  25),  und  möglichst  so  einzurichten,  daß  die
Stationsörter  noch  vor  Einbruch  der  Dunkelheit  erreicht  werden.

Sollten  unerwartete  Umstände  dies  hindern,  so  bleibt  dem  Führer
überlassen,  entweder  an  einem  Zwischenorte  zu  übernachten,  oder  den
Transport  durch  Verstärkung  der  Begleitung  (§  11)  oder  Fesselung
(§  22)  zu  sichern,  oder  einen  Wagen  zu  nehmen  (8  10);  im  ersteren
Falle  muß  jedoch  der  Transportat  an  die  Orts-Obrigkeit  abgeliefert,  und
in  Ansehung  der  Bewachung  nach  Vorschrift  des  §  27  verfahren  werden.

k)  Betragen  der  Begleiter  auf  dem  Transporte.

8  24.  Die  Transporteurs  müssen  auf  dem  Transporte  überhaupt
nach  dieser  und  der  ihnen  gegebenen  nähern  Instruktion,  und  den  Weisungen
  des  Transportführers  sich  genau  richten,  und  insonderheit  auf  die
Transportaten  und  deren  Benehmen  ununterbrochen  die  strengste  Aufmerksamkeit
  haben,  und  letztere  besonders  in  Wäldern  oder  andern  gefährlichern
  Gegenden  verdoppeln  und  darin,  so  wie  in  allen  Verhältnissen,
welche  die  Flucht  erleichtern  können,  die  bekannten  Sicherheitsmaßregeln
anwenden.

Die  Transporteurs  müssen  mit  den  Transportaten  nicht  über  ihre
Verbrechen,  und  die  Beschaffenheit  der  Gegend,  worin  sie  sind,  sprechen,
ihnen  nicht  gestatten,  hierüber  unter  einander,  oder  überhaupt  mit  unbekannten
  Menschen  auf  der  Landstraße  sich  zu  unterhalten;  Transportaten,
welche  mit  einander  bekannt  sind,  müssen  auf  dem  Transporte  möglichst
getrennt  werden;  die  Begleiter  dürfen  von  den  Transportaten  nicht  das
geringste  kaufen,  oder  eintauschen,  oder  zum  Geschenke  annehmen;  wer  zu
Wagen  transportirt  wird,  darf  ohne  dringende  Veranlassung  nicht  herabsteigen,
  und  muß  dann  besonders  scharf  bewacht  und,  nach  Bewandtniß
gefesselt  oder  an  einem  Stricke  geführt  werden;  den  Transporteurs  ist
strenge  verboten,  auf  dem  Transporte  zu  schlafen;  ohne  Erlaubniß  des
Führers  darf  kein  Begleiter  sich  vom  Transporte  entfernen;  der  Transport
  darf,  außer  Fällen  der  Noth,  nur  zu  den  gewöhnlichen  Mahlzeiten
in  Wirthshäuser  einkehren,  und  dann  muß  nach  Verhältnissen  der  Transportat
  auf  das  Strengste  bewacht,  und  auf  angemessene  Art  geschlossen
oder  gebunden  werden.

25)  An  Sonn=  und  Festtagen  solll  Ruhetages,  wegen  Dringlichkeit  der

die  Einleitung  eines  Transports  unterbleiben.
  Der  eingeleitete  Transport  soll
an  diesen  Tagen  ruhen,  sofern  nicht
eine  Ausnahme  wegen  Unsicherheit  des
Verwahrsams  am  Stationsorte  des

Untersuchung,  wegen  der  Notwendigkeit,
den  Transport  am  Ausgangsorte  zu
einem  bestimmten  Termin  zu  stellen,
oder  anderer  Gründe  gerechtfertigt  ist
Vf.  14.  Okt.  56  (MB.  232,  JMB.  318).