178 II. Strafpolizei.
i) Führung des Transportes.
8 23. Der Transport ist ununterbrochen, und ohne Rücksicht auf
Sonn= und Festtage, fortzusetzen 25), und möglichst so einzurichten, daß die
Stationsörter noch vor Einbruch der Dunkelheit erreicht werden.
Sollten unerwartete Umstände dies hindern, so bleibt dem Führer
überlassen, entweder an einem Zwischenorte zu übernachten, oder den
Transport durch Verstärkung der Begleitung (§ 11) oder Fesselung
(§ 22) zu sichern, oder einen Wagen zu nehmen (8 10); im ersteren
Falle muß jedoch der Transportat an die Orts-Obrigkeit abgeliefert, und
in Ansehung der Bewachung nach Vorschrift des § 27 verfahren werden.
k) Betragen der Begleiter auf dem Transporte.
8 24. Die Transporteurs müssen auf dem Transporte überhaupt
nach dieser und der ihnen gegebenen nähern Instruktion, und den Weisungen
des Transportführers sich genau richten, und insonderheit auf die
Transportaten und deren Benehmen ununterbrochen die strengste Aufmerksamkeit
haben, und letztere besonders in Wäldern oder andern gefährlichern
Gegenden verdoppeln und darin, so wie in allen Verhältnissen,
welche die Flucht erleichtern können, die bekannten Sicherheitsmaßregeln
anwenden.
Die Transporteurs müssen mit den Transportaten nicht über ihre
Verbrechen, und die Beschaffenheit der Gegend, worin sie sind, sprechen,
ihnen nicht gestatten, hierüber unter einander, oder überhaupt mit unbekannten
Menschen auf der Landstraße sich zu unterhalten; Transportaten,
welche mit einander bekannt sind, müssen auf dem Transporte möglichst
getrennt werden; die Begleiter dürfen von den Transportaten nicht das
geringste kaufen, oder eintauschen, oder zum Geschenke annehmen; wer zu
Wagen transportirt wird, darf ohne dringende Veranlassung nicht herabsteigen,
und muß dann besonders scharf bewacht und, nach Bewandtniß
gefesselt oder an einem Stricke geführt werden; den Transporteurs ist
strenge verboten, auf dem Transporte zu schlafen; ohne Erlaubniß des
Führers darf kein Begleiter sich vom Transporte entfernen; der Transport
darf, außer Fällen der Noth, nur zu den gewöhnlichen Mahlzeiten
in Wirthshäuser einkehren, und dann muß nach Verhältnissen der Transportat
auf das Strengste bewacht, und auf angemessene Art geschlossen
oder gebunden werden.
25) An Sonn= und Festtagen solll Ruhetages, wegen Dringlichkeit der
die Einleitung eines Transports unterbleiben.
Der eingeleitete Transport soll
an diesen Tagen ruhen, sofern nicht
eine Ausnahme wegen Unsicherheit des
Verwahrsams am Stationsorte des
Untersuchung, wegen der Notwendigkeit,
den Transport am Ausgangsorte zu
einem bestimmten Termin zu stellen,
oder anderer Gründe gerechtfertigt ist
Vf. 14. Okt. 56 (MB. 232, JMB. 318).