Full text : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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lich  bestimmten  Mengen  als  Bedarfsanteil  zur  Versorgung  der  bürger—
lichen  Bevölkerung,  der  Apotheken,  Gasthäuser,  Bäckereien  und  Kon—
ditoreien,  sowie  derjenigen  anderen  Betriebe  des  Lebensmittelgewerbes
ihres  Bezirkes,  die  ihre  Erzeugnisse  in  der  Hauptsache  zum  Verbrauch
innerhalb  des  Kommunalverbandes  im  Kleinhandel  absetzen.  An
sonstige  zuckerverarbeitende  Betriebe  erfolgt  die  Zuteilung  nach  An—
weisung  des  Staatssekretärs  des  Kriegsernährungsamtes  durch  die
Reichszuckerstelle  bzw.  die  durch  sie  beauftragten  gewerblichen  Ver—
bände  oder  besonderen  Verteilungsstellen.

Die  Verarbeitung  von  Zucker  in  gewerblichen  sowie  landwirt—
schaftlichen  Betrieben,  in  denen  Nahrungs-,  Genuß=  und  Heilmittel
zum  Zwecke  der  Weiterveräußerung  bereitet  werden,  ist  bis  auf
weiteres  unzulässig  zur  Herstellung  von

1.  natürlichen  und  künstlichen  Fruchtsirupen  aller  Art,  mit  Aus—
nahme  solcher,  die  bestimmt  sind,  bei  der  Zubereitung  von  Arzneien
verwendet  zu  werden,  sowie  von  Limonaden  (natürlichen  und  künstlichen,
  sowie  limonadenartigen  Getränken  aller  Art,  mit  und  ohne
Kohlensäure)  oder  deren  Grundstoffen,

2.  gezuckerten  (kandierten)  Früchten,  überzuckerten  Mandeln  und
Nußkernen,  Fruchtpasten,  Geleefrüchten,

3.  Pralinen,

4.  Schaumwein  und  schaumweinähnlichen  Getränken,  deren
Kohlensäuregehalt  ganz  oder  teilweise  auf  dem  Zusatze  fertiger  Kohlen—
säure  beruht,

5.  Wermutwein  und  wermutähnlichen,  mit  Hilfe  von  weinähn—
lichen  Getränken  hergestellten  Genußmitteln,  Likören  und  süßen  Trink—
branntweinen  aller  Art,  Bowlen,  Maitrank,  Maiwein  und  dergl.
Punsch=  und  Grogextrakten  aller  Art,  sowie  zur  Bereitung  von  Grundstoffen
  für  solche  und  ähnliche  Getränke,

6.  Karamelzucker,  Brauzucker,  Zuckerfärbemittel,

7.  Essig,

8.  Mostrich  und  Senf,

9.  Fischmarinaden.

Abweichend  hiervon  ist  die  Verwendung  von  Zucker  gestattet:
bei  der  Herstellung  1.  von  Schaumwein  und  schaumweinähnlichen
Getränken,  deren  Kohlensäuregehalt  nicht  ganz  oder  teilweise  auf
einem  Zusatz  fertiger  Kohlensäure  beruht,  insoweit  der  Zuckerzusatz
zur  Gärung  erforderlich  ist,  2.  von  Obst=  und  Beerenweinen  so  weit,
daß  im  fertigen  Obst=  und  Beerenwein  bei  vollständiger  Vergärung
  nicht  mehr  als  8  Gramm  Alkohol  in  100  Kubikzentimeter
enthalten  sind.  ·

Als.  Zuckerwaren  (Süßigkeiten)  bezeichnet  man  eine  Reihe  von
Erzeugnissen,  die  aus  Zucker  verschiedener  Art  und  Zusätzen,  wie  Mehl,