— 18 —
lich bestimmten Mengen als Bedarfsanteil zur Versorgung der bürger—
lichen Bevölkerung, der Apotheken, Gasthäuser, Bäckereien und Kon—
ditoreien, sowie derjenigen anderen Betriebe des Lebensmittelgewerbes
ihres Bezirkes, die ihre Erzeugnisse in der Hauptsache zum Verbrauch
innerhalb des Kommunalverbandes im Kleinhandel absetzen. An
sonstige zuckerverarbeitende Betriebe erfolgt die Zuteilung nach An—
weisung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes durch die
Reichszuckerstelle bzw. die durch sie beauftragten gewerblichen Ver—
bände oder besonderen Verteilungsstellen.
Die Verarbeitung von Zucker in gewerblichen sowie landwirt—
schaftlichen Betrieben, in denen Nahrungs-, Genuß= und Heilmittel
zum Zwecke der Weiterveräußerung bereitet werden, ist bis auf
weiteres unzulässig zur Herstellung von
1. natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art, mit Aus—
nahme solcher, die bestimmt sind, bei der Zubereitung von Arzneien
verwendet zu werden, sowie von Limonaden (natürlichen und künstlichen,
sowie limonadenartigen Getränken aller Art, mit und ohne
Kohlensäure) oder deren Grundstoffen,
2. gezuckerten (kandierten) Früchten, überzuckerten Mandeln und
Nußkernen, Fruchtpasten, Geleefrüchten,
3. Pralinen,
4. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren
Kohlensäuregehalt ganz oder teilweise auf dem Zusatze fertiger Kohlen—
säure beruht,
5. Wermutwein und wermutähnlichen, mit Hilfe von weinähn—
lichen Getränken hergestellten Genußmitteln, Likören und süßen Trink—
branntweinen aller Art, Bowlen, Maitrank, Maiwein und dergl.
Punsch= und Grogextrakten aller Art, sowie zur Bereitung von Grundstoffen
für solche und ähnliche Getränke,
6. Karamelzucker, Brauzucker, Zuckerfärbemittel,
7. Essig,
8. Mostrich und Senf,
9. Fischmarinaden.
Abweichend hiervon ist die Verwendung von Zucker gestattet:
bei der Herstellung 1. von Schaumwein und schaumweinähnlichen
Getränken, deren Kohlensäuregehalt nicht ganz oder teilweise auf
einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht, insoweit der Zuckerzusatz
zur Gärung erforderlich ist, 2. von Obst= und Beerenweinen so weit,
daß im fertigen Obst= und Beerenwein bei vollständiger Vergärung
nicht mehr als 8 Gramm Alkohol in 100 Kubikzentimeter
enthalten sind. ·
Als. Zuckerwaren (Süßigkeiten) bezeichnet man eine Reihe von
Erzeugnissen, die aus Zucker verschiedener Art und Zusätzen, wie Mehl,