702 Nr. 118. 1916.
34, 35, 36, 40, 49, 50, 53, 56, 57, 58, 5 8 a der Bundesratsverordnung von
der Unserm Ministerium des Innern unterstehenden, durch Unsere Verordnung
vom 26. Januar 1915 eingesetzten Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin wahrgenommen. Dieser Landesbehörde, die auch die Bestimmungen
aus § 3 Abs. 2 Satz 2 der Bundesratsverordnung erläßt, sind durch die §§ 2,
3, 8, 10, 12, 13, 14, 15, 19, 21 di ser Ausführungsverordnung weitere Geschäfte
zugewiesen.
Die Mitglieder der Landesbehörde für Volksernährung und, soweit erforderlich,
Vertreter für dieselben werden von Uns durch einen entsprechenden Auftrag
bestellt. Der den derzeitigen Mitgliedern und Vertretern erteilte Auftrag
bleibt bis auf weiteres in Kraft.
Landesfuttermittelstelle im Sinne des § 44 Absatz 3
der Bundesratsverordnung ist das Landesfnttermittelamt
zu Bützow.
§ 2.
Den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 —
bestellten Kommissaren liegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen
Aushebungsbezirks ob:
a) die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne des § 9 Ziffer 4, des
8 31, des § 37 und des § 58 Absatz 2 der Bundesratsverordnung,
vorbehältlich der binnen einer Woche zu erhebenden Beschwerde an die
Landesbehörde für Volksernährung, die endgültig entscheidet;
b) die Entscheidungen in erster Instanz aus den §8§ 34, 35, 36 Absatz 1,
53 der Bundesratsverordnung. Gegen diese Entscheidungen ist binnen
einer Woche Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung zulässig,
welche endgültig entscheidet.
Die Kommissare üben die ihnen durch Absatz 1 übertragenen Verrichtungen
als Kommissare für Volksernährung aus.
§ 3.
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 3, 4, 38, 58 Absatz 1 der Bundesratsverordnung
ist die Ortsobrigkeit, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet, in
welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen
Bezirks des Kommunalverbandes — vgl. § 13 Absatz 1 dieser Ausführungsvcrordnung
— obliegen.