Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

702  Nr.  118.  1916.

34,  35,  36,  40,  49,  50,  53,  56,  57,  58,  5  8  a  der  Bundesratsverordnung  von
der  Unserm  Ministerium  des  Innern  unterstehenden,  durch  Unsere  Verordnung
vom  26.  Januar  1915  eingesetzten  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  wahrgenommen.  Dieser  Landesbehörde,  die  auch  die  Bestimmungen
aus  §  3  Abs.  2  Satz  2  der  Bundesratsverordnung  erläßt,  sind  durch  die  §§  2,
3,  8,  10,  12,  13,  14,  15,  19,  21  di  ser  Ausführungsverordnung  weitere  Geschäfte
  zugewiesen.

Die  Mitglieder  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  und,  soweit  erforderlich,
  Vertreter  für  dieselben  werden  von  Uns  durch  einen  entsprechenden  Auftrag
bestellt.  Der  den  derzeitigen  Mitgliedern  und  Vertretern  erteilte  Auftrag
bleibt  bis  auf  weiteres  in  Kraft.

Landesfuttermittelstelle  im  Sinne  des  §  44  Absatz  3
der  Bundesratsverordnung  ist  das  Landesfnttermittelamt
  zu  Bützow.

§  2.

Den  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  —  Rbl.  Nr.  57  —
bestellten  Kommissaren  liegen  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugewiesenen
Aushebungsbezirks  ob:

a)  die  Geschäfte  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  des  §  9  Ziffer  4,  des
8  31,  des  §  37  und  des  §  58  Absatz  2  der  Bundesratsverordnung,
vorbehältlich  der  binnen  einer  Woche  zu  erhebenden  Beschwerde  an  die
Landesbehörde  für  Volksernährung,  die  endgültig  entscheidet;

b)  die  Entscheidungen  in  erster  Instanz  aus  den  §8§  34,  35,  36  Absatz  1,
53  der  Bundesratsverordnung.  Gegen  diese  Entscheidungen  ist  binnen
einer  Woche  Beschwerde  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zulässig,
  welche  endgültig  entscheidet.

Die  Kommissare  üben  die  ihnen  durch  Absatz  1  übertragenen  Verrichtungen
als  Kommissare  für  Volksernährung  aus.

§  3.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  §§  3,  4,  38,  58  Absatz  1  der  Bundesratsverordnung
  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  von  ritterschaftlichem  Gebiet,  in
welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen
Bezirks  des  Kommunalverbandes  —  vgl.  §  13  Absatz  1  dieser  Ausführungsvcrordnung
  —  obliegen.