Es
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Abs. (6)6% und von elektrischen Minenzündungen, die nach den
besonderen Vorschriften unter 4b Abs. (e) letzter Satz verpackt sind,
mit Ammoniaksalpetersprengstoffen (la. A. 1. Gruppe a), mit
Nitrozellulose (Schießbaumwolle in Flockenform und ungepreßter
Kollodiumwolle Ia. A. 1. Gruppe c, c) mit mindestens 35 Prozent
Wasser- oder Alkoholgehalt, sowie mit solchen Schießmitteln der 1. Gruppe,
die nach der besonderen Vorschrift unter Ia. A. e verpackt sind.
Ur. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase.
wird eingeschaltet:
in den Eingangsbestimmungen. Liffer 5 hinter „Stickstofftetroxyd““:
Athan. ,
in den Beförderungsvorschriften.
A. Art der Packgefäße.
unter a hinter den Worten „bei allen anderen Stoffen der Ziffer 4“:
und bei verflüssigtem Athan (Ziffer 5)
C. Amtliche Prüfung der Gefäße.
im Abs. (e) b hinter „Kohlensäure":
bAthan,
E. Füllung der Gefäße.
im Abs. (2) hinter der mit „für Kohlensäure“ beginnenden Zeile als
neue Zeile:
für Athan 1 kg Flüssigkeit für je 3/,8 Liter,
G. Ausnahmen von den Vorschriften unter A. bis F.
im Abs. (1) in Zeile 2 und 6 zwischen „Kohlensäure“ und und Stick-
oxydul““: #
„Athan
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 10. April 1913.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
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