Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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solche  auf  der  chirurgisch-medicinischen  Akademie  allhier,  oder  auf  der  Universitaͤt  zu  Leipzig,  oder
auf  einer  ähnlichen  Lehranstalt  eines  auswaͤrtigen  Staats,  wissenschaftlich  erlerne,  und  seine  diesfalls
  erlangte  Geschicklichkeit  bei  den  mit  ihm  angestellten  Pruͤfungen  bewaͤhrt  hat.

.  2.

Wer  künftig  das  Meisterrecht  in  der  Barbier=  und  Baderzunfe  erwerben,  oder  eine  Barbieroder
  Badestube  eigenthumlich  an  sich  bringen  oder  zur  Verwaltung  übernehmen  will,  muß  zuvor
in  der  im  §.  1.  bestimmten  Maße  als  Wundarzeé  gebildet  und  legitimirt  seynn.  Barbier=  und
Badergesellen,  welche  diese  Ausbildung  und  tegieimation  niche  erlangt  haben,  sollen  in  ihrem
Gewerbe  auf  das  Barbieren  und  Baden  lediglich  beschränke  bleiben,  keine  Art  der  chirurgischen
oder  medicinischen  Praris  treiben,  auch  den  Namen  eines  Wundarztes  oder  Chirurgs  nicht  fuhren
  durfen.  Die  Meister,  bei  welchen  sie  stehen,  sollen  für  deren  Handlungen  in  dieser  Beziehung
  verantwortlich  seyn.

"  ß.  3.

Wer,  zur  Zeit  der  Publication  dieses  Mandats,  die  Erlaubniß  zur  Treibung  der  wundärzelichen
  Praxis,  als  Meister  der  Barbier-oder  Baderzunft  oder  sonst  schon  erlangt  hat,  oder  binnen
drei  Jahren  von  solchem  Zeitpunkte  an,  ohne  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  dazu  gebildet
worden  zu  seyn,  noch  erhält,  darf  sie  zwar  für  seine  Person  in  der  gestatteten  Maße  auch  fernerbin
  ausüben;  er  hat  aber  die,  in  dem  ihm  ausgefertigten  cegitimationszengnisse,  ihm  desfalls  erwa
vorgeschriebenen  Grenzen,  bei  Strafe  des  Verlusts  seines  Reches,  in  keinem  Falle  zu  überschreiten.

Nach  dem  Verlaufe  von  drei  Jahren  kritt  das  neue  Gesetz  in  unbeschränkte  Gülteigkeit.  Den
Wundärzten,  welche  innerhalb  dieser  drei  Jahre,  ohne  den  Vorschriften  desselben  Gnüge  geleistet
zu  haben,  um  Erlaubniß  zur  Praxis  nachsuchen,  soll  sie  nur  mit  besonderer  Vorsicht  und  nach  der
strengsten  Prüfung,  auch,  bei  wahrgenommenen  mangelhaften  Kenntnissen,  unter  angemessener
Beschränkung,  blos  dann  ertheilt  werden,  wenn  an  dem  Orte,  wo  sie  sich  niederzulassen  gedenken,
  die  Ansetzung  eines  Chirurgs  wirklich  nothwendig  ist.

-  5«4«

Den  Wundärzten,  welche  eine  Barbier=  oder  Badegerechtigkeit  besitzen,  bleibt  es  zwar  ferner
  gestarket,  tehrlinge  anzunehmen  und  auszulernen;  jedoch  sind  die  nachstehenden  Vorschriften
dabei  genau  zu  befolgen:

1.)  Wer  sich  bei  ihnen  zum  tehrling  meldet,  ist  zuvor  dem  Ames=  oder  Stadtphysicus  vormustellen,
  um  von  ihm,  ob  er  zum  Studium  der  Wundarzneikunst  tauglich  sei,  nach  seinen
geistigen  und  korperlichen  Eigenschaften,  in  Gegenwart  des  künftigen  tehrherrn,  geprüft  zu  werden.
Ein  für  tuͤchtig  zu  befindender  tehrling  muß  das  13te  bis  14te  Jahr  seines  Alters  zuruckgelegt
haben,  er  muß  einen  fehlerfreien,  gesunden  Körperbau,  besonders  gesunde  Sinneswerkzeuge  besiten,
  den  Religionsunterriche  völlig  beendigt  haben,  mindestens  einen  deutschen  Aussatz  sprach-