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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
28.
Inhalt: Gesegt, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1913. S. 387.
— Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete auf das Rechnungs-
jahr 1913. S. 277.
(Nr. 4212.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungs-
jahr 1913. Vom 4. Mai 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden ODeutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushaltsetat für das
Rechnungsjahr vom 1. April 1913 bis 31. März 1914 wird in Einnahme und
Ausgabe auf 3 161 336 006 Mark festgestellt, und zwar:
im ordentlichen Etat
auf 3042701 506 Mark an Einnahmen,
auf 2394 938 669 Mark an fortdauernden und
auf 647 762 837 Mark an einmaligen Ausgaben,
im außerordentlichen Etat
auf 118 634 500 Mark an Einnahmen und
auf 118 634 500 Mark an Ausgaben.
2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben die Summe von 39 151 035 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, die zur Tilgung der Reichsschuld
bestimmten Mittel zum Ankauf von Schuldverschreibungen zu verwenden. Soweit
es sich hierbei um die im Kapitel 3 der Einnahmen des außerordentlichen Etats
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Ausgegeben zu Berlin den 10. Mai 1913.