Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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 Der Gouverneur kann im Einzelfall auf Antrag des Förderers die für 
die Einreichung der Nachweisung im Abs. 1 festgesetzte Frist verlängern, jedoch 
nicht um mehr als drei Monate. 
§  16. 
Der Sachverständige prüft die Rechtmäßigkeit der in der Nachweisung ent- 
haltenen Ansätze in sachlicher und rechnerischer Beziehung. Er ist berechtigt, die 
Geschäftsbücher, zu deren Führung der Förderer verpflichtet ist, jederzeit einzusehen. 
Der Förderer ist verpflichtet, auf Anfragen des Sachverständigen erschöpfende 
Auskunft zu geben. 
§  17. 
Ergibt die Prüfung der Nachweisung Anstände, so hat der Sachverständige 
die Ansätze entsprechend zu berichtigen und dem Förderer hiervon durch einen 
schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid Kenntnis zu geben. 
Gegen den Bescheid steht dem Förderer der Einspruch zu. 
§  18. 
Uber den Einspruch entscheidet ein Ausschuß, der aus einem vom Gouver- 
neur zu ernennenden Vorsitzenden und je einem von dem Landesrat und den 
Förderern gewählten Beisitzer besteht. 
Die Entscheidung des Ausschusses ist endgültig. 
§  19. 
Wenn ein Förderer die Einreichung der Nachweisung trotz einer ihm von 
dem Sachverständigen gestellten Nachfrist unterläßt, so stellt der Sachverständige 
die Nachweisung auf, ohne daß dem Förderer eine Mitwirkung oder ein Ein- 
spruch zusteht. 
§ 20. 
Auf Grund der Nachweisung (§§ 15 bis 19) wird die endgültige Steuer 
festgestellt. 
§   21. 
Die Sachverständigen haben bei ihrer Bestellung, die Mitglieder des Aus- 
schusses vor Beginn der ersten Dienstleistung mittels Handschlags an Eidesstatt 
zu geloben, daß sie die Verhandlungen und die dienstlich zu ihrer Kenntnis ge- 
langenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werden. 
III. Die vorläufige Steuer. 
§ 22. 
Die vorläufige Steuer erfaßt die einzelne auf den Förderer entfallende 
Einsendung von Diamanten an die mit der Vermittelung ihrer Verwertung 
betraute Stelle. 
§ 23. 
Als Betriebskosten wird der Betrag in Rechnung gestellt, der sich nach 
dem Verhältnis zwischen Gewicht und Betriebskosten der letzten endgültigen Steuer- 
rechnung für das Gewicht der Sendung ergibt.  
Liegt eine endgültig festgestellte Steuerrechnung noch nicht vor oder führt 
ihre Anwendung zu Härten, weil der Betrieb teurer geworden ist, so hat der 
Gouverneur nach Anhörung des Förderers festzusetzen, welcher Betrag auf die 
Gewichtseinheit als Betriebskosten für die vorläufige Steuer anzunehmen ist.
	        
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