282 Reichsgerichtliche Entscheldungen.
dorff, Kommentar zur Konkursordnung zu § 134 Bd. 2
8).
Dazu kommt noch ein anderer Grund: Nach 8 132
der Konkursordnung gilt die Forderung als festgestellt,
soweit gegen dieselbe weder von dem Verwalter noch von
einem Konkursgläubiger ein Widerspruch erhoben wird,
oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt wird.
Den Gläubigern streitig gebliebener Forderungen
bleibt überlassen, die Feststellung derselben gegen die Bestreitenden
zu betreiben. Das kann also der Konkursverwalter,
es können aber auch die übrigen Gläubiger
oder ein einzelner Gläubiger sein.
Daß der Gläubiger, dessen Forderung von einem
anderen Gläunbiger bestritten wird, gezwungen sein sollte,
über seine Forderung zunächst die Entscheidung der Gemeindebehörde
gegen den anderen, etwa zu einer anderen
Gemeinde gehörigen Gläubiger einzuholen, weil das
Verhältniß jenes Gläubigers zu dem Gemeinschuldner
das eines selbständigen Gewerbtreibenden zu seinem Arbeiter
gewesen ist, würde gar keinen Sinn haben. Auf
diesen Fall könnte also § 120 a der Gewerbeordnung
überhaupt nicht zur Anwendung kommen. Deshalb kann
er auch nicht zur Anwendung gebracht werden, wenn
nur der Konkursverwalter die angemeldete Forderung
bestritten hat und die Klage auf Feststellung deshalb
von dem Gläubiger gegen diesen erhoben wird. Der
Konkursverwalter vertritt in diesem Falle nicht blos die
Person des Gemeinschuldners, sondern die Masse und
das Interesse der übrigen Gläubiger. Das Berufungsurtheil
beruht also auf Verletzung des § 134 der Konkursordnung
und § 120a der Gewerbeordnung. Das
angerufene Landgericht hatte sich der materiellen Entscheidung
des Prozesses zu unterziehen. I. Senat 118/91.
Urtheil vom 1. Juli 1891.
Das Verfolgungsrecht des Absenders aus
§ 36 der KO. wird dadurch allein, daß der