Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 57. (57e)

282  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.
dorff,  Kommentar  zur  Konkursordnung  zu  §  134  Bd.  2
8).

Dazu  kommt  noch  ein  anderer  Grund:  Nach  8  132
der  Konkursordnung  gilt  die  Forderung  als  festgestellt,
soweit  gegen  dieselbe  weder  von  dem  Verwalter  noch  von
einem  Konkursgläubiger  ein  Widerspruch  erhoben  wird,
oder  soweit  ein  erhobener  Widerspruch  beseitigt  wird.

Den  Gläubigern  streitig  gebliebener  Forderungen
bleibt  überlassen,  die  Feststellung  derselben  gegen  die  Bestreitenden
  zu  betreiben.  Das  kann  also  der  Konkursverwalter,
  es  können  aber  auch  die  übrigen  Gläubiger
oder  ein  einzelner  Gläubiger  sein.

Daß  der  Gläubiger,  dessen  Forderung  von  einem
anderen  Gläunbiger  bestritten  wird,  gezwungen  sein  sollte,
über  seine  Forderung  zunächst  die  Entscheidung  der  Gemeindebehörde
  gegen  den  anderen,  etwa  zu  einer  anderen
Gemeinde  gehörigen  Gläubiger  einzuholen,  weil  das
Verhältniß  jenes  Gläubigers  zu  dem  Gemeinschuldner
das  eines  selbständigen  Gewerbtreibenden  zu  seinem  Arbeiter
  gewesen  ist,  würde  gar  keinen  Sinn  haben.  Auf
diesen  Fall  könnte  also  §  120  a  der  Gewerbeordnung
überhaupt  nicht  zur  Anwendung  kommen.  Deshalb  kann
er  auch  nicht  zur  Anwendung  gebracht  werden,  wenn
nur  der  Konkursverwalter  die  angemeldete  Forderung
bestritten  hat  und  die  Klage  auf  Feststellung  deshalb
von  dem  Gläubiger  gegen  diesen  erhoben  wird.  Der
Konkursverwalter  vertritt  in  diesem  Falle  nicht  blos  die
Person  des  Gemeinschuldners,  sondern  die  Masse  und
das  Interesse  der  übrigen  Gläubiger.  Das  Berufungsurtheil
  beruht  also  auf  Verletzung  des  §  134  der  Konkursordnung
  und  §  120a  der  Gewerbeordnung.  Das
angerufene  Landgericht  hatte  sich  der  materiellen  Entscheidung
  des  Prozesses  zu  unterziehen.  I.  Senat  118/91.
Urtheil  vom  1.  Juli  1891.

Das  Verfolgungsrecht  des  Absenders  aus
§  36  der  KO.  wird  dadurch  allein,  daß  der