Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 285 — 
  
  
  
  
Betrag 
E— Z„ für das 
— 2- Einnahme und Ausgabe,. Rechnungs- 
. — . 
jahr 1913. 
Mark. 
VIII. Schutzgebietsschuld. 
1. 1. 1. Einnahme. 
Summe der Einnahme. 905 040 
2. Ausgabe. 
1. 1/2. Verwaltttngaga . . .. .. 21000 
2. — Verzinnngg . . .... . . . . .. 7 884 040 
Summe der Ausgab.905 040 
Die Einnahme beträgt. 905040 
  
  
A. Zu Abschnitt I bis VII. 
1. Soweit sich aus der Haushaltsrechnung für die Schutzgebiete 
eine Ersparnis am Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etats- 
entwurf für dasjenige Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rech- 
nungsjahr folgt, in dem nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Aus- 
gaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 die Rechnung vorzulegen ist. 
2. Ersparnisse, die bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen 
Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Personen des Soldatenstandes 
dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In- 
habern nicht versehen werden können, sind nach Bestreitung der wirklich ent- 
standenen Stellvertretungskosten der Schutzgebietskasse zuzuführen. 
3. Den nichtetatsmäßigen Kolonialbeamten und den sonstigen An- 
gestellten können in den Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim 
Dienstantritte, der Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und 
der Versetzung nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familien- 
mitgliedern Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen 
Beförderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige 
Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit später für die be- 
treffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zuständig 
werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte Beihilfe in 
Anrechnung zu bringen. Die Beihilfe für die Familienmitglieder kann 
in jedem Falle bei ihrer erstmaligen Ausreise bewilligt werden, auch 
wenn die Ausreise nach Heimatsurlaub des Beamten erfolgt. 
  
  
 
	        
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