Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Dieser Eid lautet: „Ich N. N. schwöre bei Gott dem Allmächtigen und 
Allwissenden, die Pflichten eines ....... des Schiedsgerichts für Angestellten- 
versicherung gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ 
Der Eid ist vorzusprechen. Der Schwörende erhebt bei der Eidesleistung 
die rechte Hand. § 51 Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. 
Uber die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 
(4. 
Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer (Versicherungsvertreter) spätestens 
in der ersten Verhandlung, zu der sie zugezogen werden, auf die gewissenhafte 
Erfüllung ihrer Amtspflichten eidlich (& 161 Abs. 1 in Verbindung mit 9 139 
Abs. 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte). 
Der Eid ist den zu Vereidigenden vorzusprechen und lautet: 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten 
eines Versicherungsvertreters des Schiedsgerichts für Angestelltenversicherung ge- 
treulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen ab- 
ugeben.“ · 
zus Die Versicherungsvertreter leisten den Eid, indem jeder einzelne die Worte 
spricht: 
prich „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ 
Der Schwörende erhebt bei der Eidesleistung die rechte Hand. § 51 Abs. 5 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. 
Uber die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 
Die Verpflichtung gilt für die Dauer der Wahlzeit. Im Falle der Wieder- 
wahl genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung. 
5. 
Die Versicherungsvertreter haben dem Vorsitzenden anzuzeigen, wenn durch 
eine Anderung in ihren persönlichen Verhältnissen die Voraussetzungen ihrer Wähl- 
barkeit (§J 161 in Verbindung mit S# 134, 112 bis 114 des Versicherungsgesetzes 
für Angestellte) wegfallen. · 
Werden dem Vorsitzenden von einem Versicherungsvertreter Tatsachen bekannt, 
die seine Wählbarkeit ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht 
darstellen (§ 161 in Verbindung mit 9 138 des Versicherungsgesetzes für Angestellte), 
so hat er den Versicherungsvertreter zu den Sitzungen einstweilen nicht zuzuziehen. 
Vor der Enthebung vom Amte ist dem Versicherungsvertreter Gelegenheit zur 
Außerung zu geben. 
86. 
Für die Geschäftssprache vor dem Schiedsgerichte gelten die §9 186 bis 193 
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schriftstücke, die nicht in deutscher 
Sprache abgefaßt sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden.
	        
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