Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Dieser  Eid  lautet:  „Ich  N.  N.  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und
Allwissenden,  die  Pflichten  eines  .......  des  Schiedsgerichts  für  Angestelltenversicherung
  gewissenhaft  zu  erfüllen,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“

Der  Eid  ist  vorzusprechen.  Der  Schwörende  erhebt  bei  der  Eidesleistung
die  rechte  Hand.  §  51  Abs.  5  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  gilt  entsprechend.

Über  die  Verpflichtung  ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen.

§ 4.

Der  Vorsitzende  verpflichtet  die  Beisitzer  (Versicherungsvertreter)  spätestens
in  der  ersten  Verhandlung,  zu  der  sie  zugezogen  werden,  auf  die  gewissenhafte
Erfüllung  ihrer  Amtspflichten  eidlich  (§  161  Abs.  1  in  Verbindung  mit  §  139
Abs.  1  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte).

Der  Eid  ist  den  zu  Vereidigenden  vorzusprechen  und  lautet:

„Sie  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die  Pflichten
eines  Versicherungsvertreters  des  Schiedsgerichts  für  Angestelltenversicherung  getreulich
  zu  erfüllen  und  Ihre  Stimme  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  abzugeben.“
  
  Die  Versicherungsvertreter  leisten  den  Eid,  indem  jeder  einzelne  die  Worte

spricht:
  „Ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“
Der  Schwörende  erhebt  bei  der  Eidesleistung  die  rechte  Hand.  §  51  Abs.  5  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  gilt  entsprechend.

Über  die  Verpflichtung  ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen.

Die  Verpflichtung  gilt  für  die  Dauer  der  Wahlzeit.  Im  Falle  der  Wiederwahl
  genügt  die  Verweisung  auf  die  frühere  Verpflichtung.

§ 5.

Die  Versicherungsvertreter  haben  dem  Vorsitzenden  anzuzeigen,  wenn  durch
eine  Änderung  in  ihren  persönlichen  Verhältnissen  die  Voraussetzungen  ihrer  Wählbarkeit
  (§  161  in  Verbindung  mit  §§  134,  112  bis  114  des  Versicherungsgesetzes
für  Angestellte)  wegfallen.  

Werden  dem  Vorsitzenden  von  einem  Versicherungsvertreter  Tatsachen  bekannt,
die  seine  Wählbarkeit  ausschließen  oder  eine  grobe  Verletzung  seiner  Amtspflicht
darstellen  (§  161  in  Verbindung  mit  §  138  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte),
so  hat  er  den  Versicherungsvertreter  zu  den  Sitzungen  einstweilen  nicht  zuzuziehen.
Vor  der  Enthebung  vom  Amte  ist  dem  Versicherungsvertreter  Gelegenheit  zur
Äußerung  zu  geben.

§ 6.

Für  die  Geschäftssprache  vor  dem  Schiedsgerichte  gelten  die  §§  186  bis  193
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechend.  Schriftstücke,  die  nicht  in  deutscher
Sprache  abgefaßt  sind,  brauchen  nicht  berücksichtigt  zu  werden.