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Dieser Eid lautet: „Ich N. N. schwöre bei Gott dem Allmächtigen und
Allwissenden, die Pflichten eines ....... des Schiedsgerichts für Angestelltenversicherung
gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Der Eid ist vorzusprechen. Der Schwörende erhebt bei der Eidesleistung
die rechte Hand. § 51 Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 4.
Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer (Versicherungsvertreter) spätestens
in der ersten Verhandlung, zu der sie zugezogen werden, auf die gewissenhafte
Erfüllung ihrer Amtspflichten eidlich (§ 161 Abs. 1 in Verbindung mit § 139
Abs. 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte).
Der Eid ist den zu Vereidigenden vorzusprechen und lautet:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten
eines Versicherungsvertreters des Schiedsgerichts für Angestelltenversicherung getreulich
zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“
Die Versicherungsvertreter leisten den Eid, indem jeder einzelne die Worte
spricht:
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“
Der Schwörende erhebt bei der Eidesleistung die rechte Hand. § 51 Abs. 5 des
Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Verpflichtung gilt für die Dauer der Wahlzeit. Im Falle der Wiederwahl
genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung.
§ 5.
Die Versicherungsvertreter haben dem Vorsitzenden anzuzeigen, wenn durch
eine Änderung in ihren persönlichen Verhältnissen die Voraussetzungen ihrer Wählbarkeit
(§ 161 in Verbindung mit §§ 134, 112 bis 114 des Versicherungsgesetzes
für Angestellte) wegfallen.
Werden dem Vorsitzenden von einem Versicherungsvertreter Tatsachen bekannt,
die seine Wählbarkeit ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht
darstellen (§ 161 in Verbindung mit § 138 des Versicherungsgesetzes für Angestellte),
so hat er den Versicherungsvertreter zu den Sitzungen einstweilen nicht zuzuziehen.
Vor der Enthebung vom Amte ist dem Versicherungsvertreter Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
§ 6.
Für die Geschäftssprache vor dem Schiedsgerichte gelten die §§ 186 bis 193
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schriftstücke, die nicht in deutscher
Sprache abgefaßt sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden.