Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 331 — 
87. 
Das Schiedsgericht führt ein Siegel, das in der Mitte den Reichsadler 
und in der Umschrift die Bezeichnung des Schiedsgerichts unter Angabe seines 
Sitzes enthält. 
58. 
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts erstattet am Schlusse eines jeden 
Geschäftsjahrs seiner Aufsichtsbehörde einen Geschäftsbericht; eine Abschrift des 
Geschäftsberichts ist dem Reichskanzler vorzulegen; der Bundesrat kann Näheres 
bestimmen. 
II. Ordnung des Verfahrens. 
A. Verfahren in Berufungssachen. 
J. Allgemeine Bestimmungen. 
89. 
Die Berufung ist schriftlich einzulegen. Sie kann auch zu Protokoll einer 
inländischen Behörde oder eines Organs der Reichsversicherungsanstalt erklärt werden. 
In der Berufung sollen die Parteien, der Gegenstand des Anspruchs, der 
Bescheid, der angefochten wird, bezeichnet, ein bestimmter Antrag gestellt und die 
zur Begründung erforderlichen Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. 
Wird ein Schriftsatz eingereicht, so ist für jede Gegenpartei eine Abschrift 
beizufügen. 
10. 
Die Berufung ist entweder von dem Beteiligten selbst oder von seinem ge- 
setzlichen Vertreter oder von einem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Das Gleiche 
gilt für die übrigen Schriftsätze. 
Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Ehegatten, Verwandte oder 
Verschwägerte der aufsteigenden Linie und volljährige Verwandte oder Verschwägerte 
der absteigenden Linie können auch ohne den Nachweis der Vollmacht zur Ver- 
tretung zugelassen werden. Dasselbe gilt von den im §9 257 Abs. 2 des Ver- 
sicherungsgesetzes für Angestellte bezeichneten Personen, jedoch haben diese schrift- 
liche Vollmacht nachzubringen. Die Partei muß die Prozeßführung gegen sich 
elten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die 
Prozegführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. 1 
Die Prozeßfähigkeit einer Partei, die Vertretungsbefugnis eines gesetzlichen 
Vertreters und die Vollmachten sind von Amts wegen zu prüfen. 
* 11. 
Für nicht prozeßfähige Parteien ohne gesetzlichen Vertreter hat der Vor- 
sitzende die Bestellung eines solchen (Vormundes oder Pffegers) zu veranlassen. 
57“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.