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41.
Die Entscheidungen, die der Vorsitzende nach den §# 37 bis 40 trifft, sind
endgültig. « .
§42.
Die auf Grund des § 311 des Versicherungsgesetzes für Angestellte einem
Beteiligten auferlegten Kosten werden in der Entscheidung festgesetzt und wie Ge-
meindeabgaben beigetrieben.
2. Besondere Bestimmungen.
43.
Im Falle des § 378 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte ist
dasjenige Schiedsgericht zuständig, in dessen Bezirke der Berechtigte zur Zeit der
Berufungseinlegung wohnt oder beschäftigt ist. Im übrigen gelten § 230 Abs. 2)
§9 231, 232 des Versicherungsgesetzes für Angestellte entsprechend.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
B. Derfahren in Beschlußsachen.
1. Allgemeine Bestimmungen.
& 44.
§ 272 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gilt entsprechend.
Ist die Beschwerde unzulässig oder verspätet, so kann sie der Vorsitzende
zurückweisen. § 271 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gilt.
*45.
Zu der Entscheidung sind außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
je zwei Versicherungsvertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zuzuziehen.
96 275, 276 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gelten entsprechend.
& 46.
Die Bestimmungen des Berufungsverfahrens über Ausschluß und Ab-
lehnung von Personen (6 274 in Verbindung mit §§ 233 bis 237 des Ver-
sicherungsgesetzes für Angestellte), über die Einleitung des Verfahrens, die Ver-
tretung der Parteien und die Beteiligung Dritter (9§ 9 bis 14), über die Klar-
stellung des Sachverhalts und die Beweiserhebung (§ 274 in Verbindung mit
9 241 bis 249, 259, 261 des Versicherungsgesetzes für Angestellte, 99 15, 16,
§9 20 Abs. 3, 99 21, 29, 37 bis 41), über die Unterbrechung des Verfahrens
17) und die Akteneinsicht (§ 18) gelten entsprechend.
Der Vorsitzende kann jedoch die Einreichung von Abschriften der Schrift-
sätze erlassen und von der Anfertigung von solchen und ihrer Mitteilung an die
übrigen Beteiligten Abstand nehmen.
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