Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 344 — 
II. Ordnung des Verfahrens. 
A. Derfahren in Nevisionsfachen. 
& 10. 
Die Rewvision ist schriftlich einzulegen. Sie ist entweder von dem Beteiligten 
selbst oder von seinem gesetzlichen Vertreter oder von einem Bevollmächtigten zu 
unterzeichnen. Das Gleiche gilt für die übrigen Schriftsätze. Für jede Gegen- 
partei ist eine Abschrift beizufügen. 
Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Ehegatten, Verwandte oder 
Verschwägerte der aufsteigenden Linie und volljährige Verwandte oder Verschwägerte 
der absteigenden Linie können auch ohne den Nachweis der Vollmacht zur Ver- 
tretung zugelassen werden. Dasselbe gilt von den im 9 257 Abs. 2 des Ver- 
sicherungsgesetzes für Angestellte bezeichneten Personen; jedoch haben diese eine 
schriftliche Vollmacht nachzubringen. Die Partei muß die Prozeßführung gegen 
sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie 
die ProzeHführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. 
Die Prozeßfähigkeit einer Partei, die Vertretungsbefugnis eines gesetzlichen 
Vertreters und die Vollmachten sind von Amts wegen zu prüfen. 
& 11. 
Für nicht prozeßfähige Parteien ohne gesetzlichen Vertreter hat der Vor- 
sitzende die Bestellung eines solchen (Vormundes oder Pflegers) zu veranlassen. 
Bis zu dessen Eintritt kann der Vorsitzende der Partei für das Verfahren einen 
besonderen Vertreter bestellen. Diesem stehen in dem Verfahren alle Parteirechte 
außer der Empfangnahme von Lahlungen zu. 
Ein besonderer Vertreter kann auch bestellt werden, wenn der Aufenthalts- 
ort der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters unbekannt ist. 
Die Kosten eines besonderen Vertreters nach Abs. 1, 2 sind Kosten des 
Verfahrens. 
Die nicht prozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören. 
12. 
Die Revisionsschrift soll den Anspruch bezeichnen, einen bestimmten Antrag 
enthalten und die Gesichtspunkte angeben, aus denen sich die Nichtanwendung 
oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes oder ein Verstoß wider 
den klaren Inhalt der Akten oder wesentliche Mängel des Verfahrens ergeben. 
13. 
Der Tag des Einganges der Revision ist sofort auf der Urschrift und den 
Abschriften zu vermerken. Fehlen die Abschriften, so hat sie das Oberschieds- 
gericht anzufertigen und den Vermerk des Einganges auf sie zu übertragen. Die 
Kosten der Abschriften können von dem Antragsteller eingezogen werden.
	        
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