Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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18. 
Der Vorsitzende hat die nichtbeanstandeten Beschlüsse des Vorstandes aus- 
zuführen und den inneren Geschäftsbetrieb der Bank zu leiten. Der Umfang 
seiner Geschäftsführung wird durch die Geschäftsanweisung (9 26) geregelt. 
19. 
Die besoldeten Mitglieder des Vorstandes werden vom Gouverneur auf 
Grund einer Anstellungsurkunde angestellt. Ihre Vertretung regelt der Gouverneur. 
Die ehrenamtlichen Mitglieder bestellt der Gouverneur auf Vorschlag des 
Landesrats aus Personen, die im Schutzgebiet ihren Wohnsitz haben. In 
gleicher Weise ist eine der Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder entsprechende Zahl 
von Vertretern zu berufen, über deren Heranziehung der Vorsitzende bestimmt. 
Der Gouverneur kann aus wichtigen in der Person der Vorgeschlagenen liegenden 
Gründen von dem Vorschlag des Landesrats abweichen. 
Die Bestellung der ehrenamtlichen Mitglieder und ihrer Vertreter erfolgt 
auf drei Jahre. Jährlich scheidet ein ehrenamtliches Mitglied und ein Vertreter 
aus. Die erstmals Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Wieder- 
bestellung der Ausscheidenden ist statthaft. 
20. 
Der Gouverneur kann die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes 
jederzeit von ihrer Tätigkeit entheben. - 
821. 
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes erhalten für jeden Tag, an 
dem sie als Vorstandsmitglieder zur Tätigkeit herangezogen werden, ein Tagegeld 
in gleicher Höhe wie die Mitglieder des Landesrats, jedoch nicht über 4000 M 
jährlich. Außerdem wird ihnen bei Reisen Ersatz für Fuhrkosten und Ver- 
pflegung nach einem von dem Gouverneur festzusetzenden Tarife gewährt. 
Mitwirkung der Bezirksräte als örtliche Ausschüsse. 
6 22. 
In jedem Bezirksverbande hat der Bezirksrat die Bank in den örtlichen 
Angelegenheiten zu unterstützen; er ist verpflichtet, die auf die Geschäftsführung 
der Bank bezüglichen Wünsche der landwirtschafttreibenden Bevölkerung zur 
Kenntnis des Vorstandes zu bringen, auf dessen Verlangen gutachtliche Auße- 
rungen über beantragte Beleihungen zu erstatten und geeignete Schätzer oder 
Vertrauensmänner für einzelne oder alle Darlehnsanträge des Bezirkes oder 
Distrikts vorzuschlagen und sich über alle sonstigen Anfragen des Vorstandes zu 
äußern. 
Aussichtsbehörde. 
|23. 
Die Bank unterliegt der Aufsicht des Gouverneurs. Er kann einen 
Kommissar bestellen, der unter seiner Leitung die Aufsicht ausübt. 
Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank.
	        
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