Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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37. 
Die Beleihung von Grundstücken ist in der Regel nur zur ersten Stelle 
zulässig, es sei denn, daß eine der Bank selbst zustehende Hypothek vorgeht. 
Es können nur Grundstücke beliehen werden, für die ein Grundbuchblatt 
angelegt ist. 
Die Beleihung nach § 3 I A darf die erste Hälfte des Wertes des zu 
beleihenden Grundstücks nicht übersteigen. 
Für Meliorationen nach § 3 1B können Darlehne innerhalb der ersten 
zwei Drittel des nach durchgeführter Melioration vorhandenen Wertes, jedoch, 
insoweit sie die erste Hälfte des vor der Melioration vorhandenen Wertes über- 
steigen, nicht über den Betrag der tatsächlich für die Melioration aufgewendeten 
Kosten hinaus gewährt werden. 
l38. 
Die nach § 3 IA und B zu beleihenden Grundstücke müssen im Sinne 
der Vorschriften über die Grundsteuererhebung in Deutsch Südwestafrika bewirt- 
schaftet sein und mindestens eine dauernd ergiebige Wasserstelle besitzen. 
Eine Beleihung ist nur zulässig, wenn die Art der Bewirtschaftung des 
Grundstücks einen dauernden angemessenen Ertrag erwarten läßt und wenn die 
Person des Eigentümers kreditwürdig erscheint. 
8 39. 
Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den 
durch sorgfältige Ermittelungen festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. 
Bei der Feststellung des Wertes sind nur die dauernden landwirtschaftlichen 
Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das 
Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer aus dem landwirt— 
schaftlichen Betriebe nachhaltig gewähren kann. 
Der Wert des lebenden Inventars bleibt bei der Feststellung des Grund- 
stückswerts außer Ansatz. 
Eine Anweisung zur Wertermittelung ist vom Vorstand aufzustellen. 
40. 
Die Bank hat sich bei der Wertermittelung sachverständiger Schätzer zu 
bedienen und über ihre Anzahl, ihre Bestellung und ihre Rechte und Pflichten 
Vorschriften zu erlassen. 
41. 
Die Bank ist berechtigt, nach der Hingabe des Darlehns eine erneute 
Wertermittelung auf Kosten des Darlehnsempfängers vorzunehmen, falls Grund 
zu der Annahme vorhanden ist, daß der Wert des Grundstücks nicht die ge— 
nügende Sicherheit für das Darlehn bietet. 
ä42. 
Die Darlehne sind in der Regel in Geld zu gewähren. Sie können, 
falls der Schuldner ausdrücklich zustimmt, in Schuldverschreibungen der Bank
	        
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