Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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zum Nennwert ausgezahlt werden. In diesem Falle ist dem Schuldner urkundlich 
das Recht einzuräumen, die Rückzahlung der Schuld nach seiner Wahl in Geld 
oder in Schuldverschreibungen der Bank zum Nennwert zu bewirken. 
43. 
Die Auszahlung der Darlehne nach § 3 I A und B erfolgt erst nach 
Bestellung der Hypotheken. 
Bei Meliorationsdarlehnen ist in der Regel zu vereinbaren, daß der 
Darlehnsnehmer die Auszahlung des Darlehns nur an den Unternehmer und 
nur nach Maßgabe des Fortschreitens der Melioration verlangen kann. 
"44. 
Die Darlehne sind vom Ablauf des ersten Jahres an jährlich mit mindestens 
eineinhalb vom Hundert des ursprünglichen Darlehnsbetrags unter Hinzurech- 
nung der ersparten Zinsen nach einem von der Bank aufzustellenden Tilgungs- 
plane zu tilgen. Für Meliorationsdarlehne, soweit sie fünfzig vom Hundert des 
ursprünglichen Grundstückswerts übersteigen, beginnt die Verpflichtung zur Tilgung 
erst mit dem Ablauf des dritten Jahres und erhöht sich der Mindestsatz der 
Tilgung auf zwei vom Hundert. · 
Der Schuldner kann das Darlehn mit Zustimmung der Bank auch vor 
Ablauf der Tilgungsfrist ganz oder teilweise zurückzahlen. 
Die Bank hat nach Veröffentlichung der Jahresbilanz jedem Schuldner 
auf Verlangen mitzuteilen, welcher Betrag des Darlehns am Schlusse des Vor- 
jahrs getilgt war. 
425. » 
Vor völliger Tilgung der Dahrlehnsschuld darf die Bank bei der Berichti— 
gung des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek oder der Herstellung eines 
Teilhypothekenbriefs nur mitwirken, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. 
Als solche sind namentlich anzusehen: 
1. der Tod des Eigentümers des belasteten Grundstücks; 
2. die Ubertragung des Eigentums an dem belasteten Grundstück auf 
Abkömmlinge des Eigentümers; 
3. die Beschädigung des belasteten Grundstücks durch Naturereignisse. 
§ 46. 
Für die Darlehne darf zugunsten der Bank ein Kündigungsrecht nicht 
bedungen werden. Eine Vereinbarung, welche der Bank das Recht einräumt, 
aus besonderen Gründen die Rückzahlung des Darlehns vor der bestimmten 
Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt (§ 35). 
§ 7. 
Ein Meliorationsdarlehn darf nur zur Ausführung der Zwecke) für die es 
bewilligt war, verwendet werden.
	        
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