Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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ständig vorhanden, und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken oder 
Darlehnsforderungen noch die Einziehung eines entsprechenden Betrags von 
Schuldverschreibungen sofort ausführbar, so hat die Bank die fehlende Deckung 
einstweilen durch Wertpapiere, die im Verkehre mit der Reichsbank zur Be— 
leihung zugelassen sind, oder durch Geld zu ersetzen. Schuldverschreibungen des 
Reichs, eines Schutzgebiets oder eines Bundesstaats dürfen höchstens mit einem 
Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerts 
unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt. Die übrigen Wertpapiere dürfen 
höchstens mit dem Betrag in Ansatz gebracht werden, zu dem sie von der Reichs- 
bank beliehen werden. Im Sinne der für die Reichsbank getroffenen Vor- 
schriften ist das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika als Inland anzusehen. 
r 63. 
In den Schuldverschreibungen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen 
der Bank und den Besitzern der Schuldverschreibungen maßgebenden Bestim- 
mungen, insbesondere in betreff der Kündbarkeit der Schuldverschreibungen, er- 
sichtlich zu machen. · 
§54. 
Die Bank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Schuldverschreibungen 
höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. 
Den Besitzern der Schuldverschreibungen darf ein Kündigungsrecht nicht 
eingeräumt werden. 
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen, deren Einlösungswert den Nenn— 
wert übersteigt, ist nicht gestattet. 
55. 
Die Bank setzt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde fest, wieviel Schuld- 
verschreibungen nach Maßgabe der eingegangenen Tilgungsraten und sonstigen 
Rückzahlungen jährlich auszulosen, zu kündigen oder zum Zwecke der Tilgung 
anzukaufen sind. 
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Die zur Deckung der Schuldverschreibungen dienenden Hypotheken und 
Darlehnsforderungen, Wertpapiere und Gelder müssen den Besitzern der Schuld- 
verschreibungen verpfändet werden. « 
In den Verpfändungsverträgen ist zu vereinbaren, daß die Vorschriften 
der 99 1281 bis 1283 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außer Anwendung bleiben, 
daß die Bank auch nach eingetretener Fälligkeit der Hypotheken= und Darlehns- 
schulden das ausschließliche Recht hat, über die Hypotheken= und Darlehns- 
forderungen durch Kündigung und Einziehung zu verfügen und daß Leistungen 
auf diese seitens der Schuldner nur an die Bank mit Wirksamkeit erfolgen 
können. Die Bank ist verpflichtet, das gezahlte Geld, soweit es zur Deckung 
der Schuldverschreibungen notwendig ist, an den Pfandhalter (§ 58) zur Ver- 
wahrung unter Mitverschluß der Bank herauszugeben.
	        
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