Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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857. 
Die Bank kann die Aufgabe des Pfandrechts verlangen, soweit die übrigen 
verpfändeten Hypotheken und Darlehnsforderungen, Wertpapiere und Gelder zur 
Deckung der Schuldverschreibungen genügen oder die Vank eine andere vor- 
schriftsmäßige Deckung beschafft. 
st die Bank nach den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen 
des Darlehnsvertrags dem Hypothekenschuldner gegenüber zur Aushändigung 
des Hypothekenbriefs verpflichtet, so hat der Pfandhalter den Hypothekenbrief der 
Bank auszuhändigen, auch wenn die im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen 
nicht vorliegen. 
Ist die Bank dem Hypothekenschuldner gegenüber zur Vornahme der im 
5 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Handlungen verpflichtet (§ 45), 
so hat der Pfandhalter, auch wenn die im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen 
nicht vorliegen, den Hypothekenbrief den im § 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
genannten Stellen mit der Bestimmung zu übermitteln, daß die Rückgabe nur 
an ihn zu geschehen habe. 
In bezug auf die Herausgabe des Hypothekenbriefs an die Bank zum 
Zwecke des Vermerkes der teilweisen Befriedigung bewendet es bei der Vorschrift 
des 9 59 Absk. 4. 
58. 
Das Amt des Pfandhalters wird vom Kommissar (9 23) ausgedbt. 
Streitigkeiten zwischen dem Pfandhalter und der Bank entscheidet der 
Gouverneur. 
59. 
Der Pfandhalter vertritt die Gesamtheit der Besitzer von Schuldver- 
schreibungen der Bank bei dem Erwerbe, der Erhaltung und der Ausübung des 
Pandrechts. Insbesondere hat er die Urkunden über die zur Deckung der 
Schuldverschreibungen dienenden Hypotheken und Darlehnsforderungen sowie 
die zu dieser Deckung bestimmten Wertpapiere und Gelder unter Mitverschluß 
der Bank zu verwahren. 
Der Pfandhalter hat darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung 
für die Schuldverschreibungen jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er, sofern der 
Wert der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten 
Anweisung festgesetzt ist, nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem wirk- 
lichen Werte entspricht. 
Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Schuldverschreibungen 
dienenden Hypotheken und Darlehnsforderungen, Wertpapiere und Gelder den 
Inhabern der Schuldverschreibungen verpfändet werden. Der Pfandhalter hat 
die Schuldverschreibungen vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das 
Vorhandensein der vorschriftsmäßigen pfandrechtlichen Deckung zu versehen. 
Bedarf die Bank einer Urkunde zu vorübergehendem Gebrauche, so hat 
der Pfandhalter den Gebrauch in der Weise zu ermöglichen, daß ihm oder einem 
von ihm bestellten Dritten der Besitz der Urkunde verbleibt.
	        
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