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b) durch eine schriftliche und mündliche Zusatzprüfung genügende
Kenntnis in folgenden Fächern nachweisen:
1. Gebrauch der Seekarten unter Berücksichtigung von
Kompaßablenkung, Strömung, Lotung und Stand-
linienmethode,.
2. Bestimmung der Breite aus Meridianhöhen der Sonne
und Fixsterne sowie aus Nebenmeridianhöhen des Nord-
sterns nach Chronometer und Länge,
3. Bestimmung der Länge aus Chronometer und Gestirns-
höhen,
4. Bestimmung der Mißweisung und Ablenkung der Kom-
passe aus Amplituden und Azimuten der Gestirne unter
Benutzung der Azimuttafeln.
Die Zulassung zur Zusatzprüfung wird bedingt durch
1. die Zurücklegung einer auf die Prüfung zu a folgenden
mindestens zwölfmonatigen Fahrzeit als Bestmann oder
Führer in der Hochseefischerei,
2. die Ausführung von nautischen Beobachtungen und Be-
rechnungen während dieser Fahrzeit und die Vorlegung dieser
Berechnungen. «
III. Der 8 10 erhält folgende Fassung:
Neben dem Führer des Schiffes müssen
a) die im 9 6 unter 2 bezeichneten größeren Fahrzeuge einen
Bestmann,
b) die Fahrzeuge in mittlerer Hochseefischerei zwei Bestleute,
c) die Fahrzeuge in großer Hochseefischerei einen Steuermann
und einen Bestmann an Bord haben.
IV. Der §& 11 erhält folgende Fassung:
Es muß
a) in kleiner Hochseefischerei (& 6 unter 2) der Bestmann die
Prüfung zum Schiffer auf kleiner Fahrt abgelegt haben
sowie eine vor oder nach der Schifferprüfung als Decks-
mann in Hochseefischerei zurückgelegte Fahrzeit von zwölf
Monaten nachweisen,
b) in mittlerer Hochseefischerei ein Bestmann die Erfüllung der
unter a bezeichneten Bedingungen, der zweite Bestmann die
Erfüllung der im 9 6 unter 1b und c bezeichneten Bedin-
gungen sowie eine nach Ablauf des fünfzehnten Lebensjahrs
als Decksmann zugebrachte Fahrzeit von dreißig Monaten,
davon zwölf Monate in Hochseefischerei, nachweisen,
e) in großer Hochseefischerei innerhalb des Atlantischen Ozeans
südlich bis zum Kap der guten Hoffnung der Steuermann
die Prüfung zum Schiffer auf kleiner Fahrt sowie die im