Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

Reichs-Gesetzblatt.

No  27.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen.  S.  529..

 

 

 

(Nr.  1201.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  im  Betrage  von
20.000.000  Mark.  Vom  12.  Juni  1877.

Auf  Grund  der  durch  §.  3  Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung
des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  fuͤr  das  Etatsjahr  1877/78,  vom
28.  April  d.  J.  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  425)  mir  ertheilten  Ermächtigung  habe  ich
bestimmt,  daß  behufs  der  Beschaffung  von  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der
Münzreform  Reichs-Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  zwanzig  Millionen
Mark,  und  zwar  in  Abschnitten  von  je  eintausend,  zehntausend,  fünfzigtausend
und  einhunderttausend  Mark  ausgegeben  werden.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  des  §.  6  des  erwähnten
  Gesetzes  habe  ich  ferner  angeordnet,  daß  diese  Schatzanweisungen  als
unverzinsliche  ausgefertigt  werden.  Die  Dauer  der  Umlaufszeit  ist  für  zehn
Millionen  Mark  (Serie  XV  von  1877)  auf  drei  Monate,  vom  12.  Juni  bis
zum  12.  September  d.  J.,  und  für  zehn  Millionen  Mark  (Serie  XVI  von  1877)
auf  vier  Monate,  vom  9.  Juni  bis  zum  9.  Oktober  d.  J.  festgesetzt.

Die  Reichsschuldenverwaltung  ist  wegen  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen
mit  näherer  Anweisung  versehen  worden.

Berlin,  den  12.  Juni  1877.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Hofmann.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).

 

Reichs-Gesetzbl.  1877.  82
Ausgegeben  zu  Berlin  ben  16  Juni  1877.