Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

Gesterreich.  245

wozu  die  guten  Dienste  Oesterreichs  in  Anspruch  genommen  und
auch  bereitwillig  zugesagt  werden.

4.  Febr.  Die  Entlassung  Belcredi##  ist  beschlossen.  Eine  kais.  Ent-11.



schließung  läßt  den  außerordentlichen  Reichsrath  fallen  und  kehrt
einfach  zur  Februarverfassung,  so  weit  sie  durch  den  Ausgleich  mit
Ungarn  nicht  berührt  wird,  zurück.  Dieselbe  wird  indeß  vorerst
noch  nicht  bekannt  gemacht.

„  (Ungarn).  Die  67er  Commission  des  Unterhauses  erledigt  das
Elaborat  bez.  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  nach  dem  in  Wien

vereinbarten  Ausgleiche.

„  Ein  kais.  Handschreiben  entläßt  den  Grafen  Belcredi  als  Staatsminister.
  Frhr.  v.  Beust  wird  zum  Ministerpräsidenten  ernannt
und  ihm  einstweilen  die  Leitung  des  Staats=  und  des  Polizeiministeriums
  übertragen.  Die  Eröffnung  der  Landtage  wird  vom
11.  auf  den  18.  Febr.  verschoben.  Franz  Deak  trifft  vom  Kaiser
berufen  in  Wien  ein.

„  Deak  wird  vom  Kaiser  empfangen.  Der  Auzsgleich  mit  Ungarn
kann  im  Wesentlichen  als  fertig  angesehen  werden,  auch  über  die
Personalien  der  Zusammensetzung  eines  verantwortlichen  ungarischen
Ministeriums  ist  eine  Verständigung  eingetreten.  Deak  kehrt  sofort
wieder  nach  Pesth  zurück.

„  Der  Ministerpräsident  Beust  richtet  ein  Rundschreiben  an  die
Statthalter  und  Landeschefs  über  die  neue  Lage  und  die  Auffassung
derselben  durch  die  Regierung:

Es  wird  darin  zunächst  hervorgehoben,  „daß  der  von  der  Regierung  eingeschlagene
  Weg  nicht  die  Bedeutung  einer  Schwenkung  im  gewöhnlichen
Sinne  des  Wortes  hat,  sondern  daß  die  Regierung  in  gewissenhafter  Erkenntniß
  der  aus  der  Entwicklung  der  Dinge  hervorgehenden  Lage  den  Ansorderungen
  und  Consequenzen  derselben  gerecht  wird.“  Diesen  Standpunkt
präcisirend  sagt  der  Minister  weiter:  „Die  Frucht  der  Sistirung  ist  der  Ansgleich
  mit  Ungarn,  dieser  soll  festgehalten,  durch  die  Zustimmung  der  übrigen
Theile  der  Monarchie  besiegelt  und  beiderseits  durch  loyale  und  verständige
Ausführung  zu  einem  nutzbringenden  werden.  Zugleich  aber  soll  der  mit
der  Sistirung  verbunden  gewesene  Nachtheil,  die  Unterbrechung  verfassungsmäßiger
  Zustände,  in  den  cisleithanischen  Ländern  fortan  schwinden.  Die
Regierung  geht  von  der  Ansicht  aus,  daß  sie  nicht  einseitig  darüber  urtheilen
darf,  ob  und  inwieweit  die  Verfassung  durch  Schwierigkeiten,  die  ihre  Entwicklung
  im  Gefolge  hatte,  in  ihrem  Bestande  gelitten  hat  oder  nicht.  Sie
kann  keinen  anderen  Weg  einschlagen,  als  die  durch  die  Verfassung  eingesetzte
Vertretung  einzuberusen,  um  in  Gemeinschaft  mit  ihr  die  Verfassungsfrage
endgiltig  zu  regeln....  Inhr  Bestreben  ist  ein  nach  allen  Seiten  versöhnliches,
  aber  sie  wird  sich  mit  Festigkeit  auf  den  gegebenen  verfassungsmäßigen
Boden  stellen  und  nur  auf  diesem  dem  Gedanken  der  Versöhnung  Jolge
geben.“  Der  Schluß  lautet:  „Indem  die  Regierung  dem  Reichsrathe  die
mit  Rücksicht  auf  den  Ausgleich  mit  Ungarn  nothwendig  werdenden  Verfassungsänderungen
  zur  Annahme  vorlegt,  weist  sie  die  Voraussetzung  zurück,
daß  sie  demselben  das  Recht  der  freien  Zustimmung  verkümmern  wolle.
Aber  sie  vertraut  dem  patriotischen  und  einsichtsvollen  Geiste  der  berufenen