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verweigert werden, welche nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§& 383
bis 385, 407, 408) zur Ablehnung eines Zeugnisses oder Gutachtens berechtigen.
Zeugen und Sachverständige können zur Abgabe des Zeugnisses oder Gut-
achtens mit Geldstrafen bis zu einhundertfünfzig Mark angehalten werden.
K 41.
Der Beitragspflichtige hat auf Erfordern die Höhe seines Vermögens nach-
zuweisen. Er ist insbesondere verpflichtet, der Veranlagungsbehörde Wirtschafts-
oder Geschäftsbücher, Verträge, Schuldverschreibungen, Zinsquittungen, Abrech-
nungen von Banken oder ähnlichen Unternehmungen und andere Schriftstücke,
welche für die Veranlagung von Bedeutung sind) zur Einsicht und Prüfung
vorzulegen.
Die Einsichtnahme und Prüfung der Bücher und Schriftstücke des Beitrags-
pflichtigen soll tunlichst in dessen Wohnung oder Geschäftsräumen erfolgen.
42.
Die Vorstände oder Geschäftsführer der im § 19 bezeichneten Gesellschaften,
die ihren Sitz im Inland haben oder Vermögen im Inland besitzen, haben dem
Beitragspflichtigen die erforderlichen Mitteilungen über den Wert seiner Aktien oder
Gesellschaftsanteile zu machen.
Sie sind außerdem verpflichtet, der Veranlagungsbehörde auf Verlangen
binnen einer Frist von vier Wochen eine Nachweisung einzureichen, welche enthält:
1. die Höhe des Grundkapitals oder der Stammeinlagen,
2. den Betrag der in den vorausgegangenen drei Jahren jährlich verteilten
Gewinne,
3. die tatsächlichen Mitteilungen, die sie zur Schätzung des Wertes der
Aktien, Anteile oder Kuxe beizubringen vermögen.
Die Nachweisung ist mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
« Die Verpflichteten können zur Abgabe der Nachweisung mit Geldstrafen
bis zu fünfhundert Mark angehalten werden.
8 43.
Die Vorschriften der §§ 36 bis 38, 41 gelten auch für den gesetzlichen
Vertreter des Beitragspflichtigen hinsichtlich des seiner Verwaltung unterliegenden
Vermögens.
47.
Die Kosten der Ermittelungen fallen dem Beitragspflichtigen zur Last, wenn
der endgültig festgestellte Vermögenswert den vom Beitragspflichtigen angegebenen
Wert um mehr als ein Drittel übersteigt oder wenn sich seine Angaben in
wesentlichen Bunkten als unrichtig erweisen oder wenn er trotz ergangener Auf-
forderung keine oder nur ungenügende Angaben über seine Vermögensverhältnisse
gemacht hat.