Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 515 — 
verweigert werden, welche nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§& 383 
bis 385, 407, 408) zur Ablehnung eines Zeugnisses oder Gutachtens berechtigen. 
Zeugen und Sachverständige können zur Abgabe des Zeugnisses oder Gut- 
achtens mit Geldstrafen bis zu einhundertfünfzig Mark angehalten werden. 
K 41. 
Der Beitragspflichtige hat auf Erfordern die Höhe seines Vermögens nach- 
zuweisen. Er ist insbesondere verpflichtet, der Veranlagungsbehörde Wirtschafts- 
oder Geschäftsbücher, Verträge, Schuldverschreibungen, Zinsquittungen, Abrech- 
nungen von Banken oder ähnlichen Unternehmungen und andere Schriftstücke, 
welche für die Veranlagung von Bedeutung sind) zur Einsicht und Prüfung 
vorzulegen. 
Die Einsichtnahme und Prüfung der Bücher und Schriftstücke des Beitrags- 
pflichtigen soll tunlichst in dessen Wohnung oder Geschäftsräumen erfolgen. 
42. 
Die Vorstände oder Geschäftsführer der im § 19 bezeichneten Gesellschaften, 
die ihren Sitz im Inland haben oder Vermögen im Inland besitzen, haben dem 
Beitragspflichtigen die erforderlichen Mitteilungen über den Wert seiner Aktien oder 
Gesellschaftsanteile zu machen. 
Sie sind außerdem verpflichtet, der Veranlagungsbehörde auf Verlangen 
binnen einer Frist von vier Wochen eine Nachweisung einzureichen, welche enthält: 
1. die Höhe des Grundkapitals oder der Stammeinlagen, 
2. den Betrag der in den vorausgegangenen drei Jahren jährlich verteilten 
Gewinne, 
3. die tatsächlichen Mitteilungen, die sie zur Schätzung des Wertes der 
Aktien, Anteile oder Kuxe beizubringen vermögen. 
Die Nachweisung ist mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben 
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
« Die Verpflichteten können zur Abgabe der Nachweisung mit Geldstrafen 
bis zu fünfhundert Mark angehalten werden. 
8 43. 
Die Vorschriften der §§ 36 bis 38, 41 gelten auch für den gesetzlichen 
Vertreter des Beitragspflichtigen hinsichtlich des seiner Verwaltung unterliegenden 
Vermögens. 
47. 
Die Kosten der Ermittelungen fallen dem Beitragspflichtigen zur Last, wenn 
der endgültig festgestellte Vermögenswert den vom Beitragspflichtigen angegebenen 
Wert um mehr als ein Drittel übersteigt oder wenn sich seine Angaben in 
wesentlichen Bunkten als unrichtig erweisen oder wenn er trotz ergangener Auf- 
forderung keine oder nur ungenügende Angaben über seine Vermögensverhältnisse 
gemacht hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.