Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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ß 53. 
Zum Zwecke der Einziehung des Wehrbeitrags ist die Zwangsversteigerung 
eines Grundstücks ohne Zustimmung des Beitragspflichtigen nicht zulässig. 
54. 
Ist die Veranlagung zu Unrecht unterblieben, so wird dadurch die Pflicht 
zur Zahlung des Wehrbeitrags nicht berührt. Eine Neuveranlagung hat zu er- 
folgen, wenn nachträglich neue Tatsachen und Beweismittel bekannt werden, die 
eine höhere Veranlagung des Beitragspflichtigen rechtfertigen. 
55. 
Der Anspruch der Staatskasse auf den Wehrbeitrag verjährt in vier Jahren. 
Oie Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Beträge fällig 
geworden sind, im Falle der Sicherheitsleistung für den Wehrbeitrag jedoch nicht 
vor dem Ablauf des Jahres, in welchem die Sicherheit erlischt. Ist die Ver- 
anlagung zum Wehrbeitrage zu Unrecht unterblieben, so beginnt die Frist mit 
dem Schlusse des Kalenderjahrs 1916. 
* 
Wer als Beitragspflichtiger oder als Vertreter eines Beitragspflichtigen 
wissentlich der Veranlagungsbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
die geeignet sind, eine Verkürzung des Wehrbeitrags herbeizuführen, wird mit 
einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags 
bestraft. 
857. 
In den Fällen des 9 56 kann neben der Geldstrafe auf Gefängnis bis 
zu sechs Monaten erkannt werden, wenn die unrichtigen oder unvollständigen 
Angaben in der Absicht, den Wehrbeitrag zu hinterziehen, gemacht worden sind, 
und wenn der gefährdete Betrag nicht weniger als 10 vom Hundert des ge- 
schuldeten Wehrbeitrags, mindestens aber dreihundert Mark ausmacht, oder wenn 
der Beitragspflichtige Vermögen vom Inland ins Ausland verbracht hat in der 
Absicht, dieses Vermögen der Veranlagungsbehörde zu verheimlichen. 
Bei einer Beitragsgefährdung der im Abs. 1 bezeichneten Art kann im 
Urteil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten öffent- 
lich bekannt zu machen ist. 
Besteht der Verdacht, daß eine Beitragsgefährdung der im Abs. 1 be- 
zeichneten Art vorliegt, so hat die Veranlagungsbehörde die Sache an die zu- 
ständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Findet die Staatsamwaltschaft in einer 
an sie abgegebenen Sache, daß dieser Verdacht nicht hinreichend begründet ist, 
so kann sie die Sache zur weiteren Erledigung im Verwaltungsstrafverfahren an 
die Verwaltungsbehörde abgeben.
	        
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