— 523 —
b) In Nr. II daselbst, die künftig Nr. III wird, werden die Worte
„4. für Abkömmlinge zweiten Grades von Geschwistern“ gestrichen.
Die Nrn. 5, 6 erhalten die Bezeichnung 4, 5. In Nr. III, die
krinftig Nr. IV wird, wird vor Nr. 1), 2, die Nr. 2, 3 werden,
folgende Vorschrift eingestellt:
„I. für Abkömmlinge zweiten Grades von Geschwistern;“
) In Nr. IV, die künftig Nr. V wird, wird das Wort zehn“
durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
2. Im 9 11 Nr. 4e werden die Worte „den in 9# 10 I 1, II 1, 5, 6
aufgeführten Personen“ durch die Worte „den in § 10 I 1, III 1, 4, 5
aufgeführten Personen“ und in Nr. 41 daselbst die Worte „den im
§ 10 1 2, II 2, 3 bezeichneten Personen“ durch die Worte „den im
§ 10 1 2, II, III 2, 3 bezeichneten Personen“ ersetzt.
3. Im 9 15 Abs. 2 werden die Worte „der Klasse I (§ 10 Abs. 1, 0)//
ersetzt durch die Worte „der Klassen I, II (& 10 Abs. 1 I, ID./
4. Im 956 Abs. 2 werden die Worte „Personen der in 9 10 I bis III
bezeichneten Art“ ersetzt durch die Worte „Personen der in 10 I bis IV.
bezeichneten Art.“
II. Die vorstehenden Vorschriften treten mit der Verkündigung dieses Gesetzes
in Kraft. Für einen Erwerb, der bereits zu diesem Zeitpunkt begründet ist, be-
stimmt sich die Steuerpflicht nach den bisherigen Vorschriften.
5.
Von dem Rohertrage, welcher aus der Besteuerung der Erbschaften auf-
kommt, erhält das Reich ½) den einzelnen Bundesstaaten verbleibt ihrer
Roheinnahme.
86.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, bis zur Höhe von 120 Millionen Mark
einen zur Befriedigung eines außerordentlichen Bedarfs dienenden Bestand an
Silbermünzen zu beschaffen und hierfür in gleichem Betrage Prägungen außer—
halb der im § 8 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507)
bestimmten Grenze von 20 Mark für den Kopf der Bevölkerung vorzunehmen.
Die zur Beschaffung dieses Silberbestandes erforderlichen Mittel sind nach
näherer Bestimmung des Reichshaushaltsetats bereitzustellen. Zu diesem Zwecke
kann auch der aus den Prägungen im Münzwesen sich ergebende Uberschuß ver-
wendet werden, für das Rechnungsjahr 1913 jedoch nur insoweit, als er den
Betrag von 10 750 000 Mark übersteigen wird.
Die vom Reichskanzler nach Maßgabe des Abs. 1 zur Befriedigung
eines außerordentlichen Bedarfs zu treffenden oder getroffenen Maßnahmen sind,
abgesehen von dem Falle der Mobilmachung, dem Reichstag mitzuteilen und
wieder. außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag dies verlangt.