Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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87. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, bis zur Höhe von 120 Millionen Mark 
weitere Reichskassenscheine in Abschnitten zu 5 und zu 10 Mark ausfertigen zu lassen. 
Der Erlös dieser Reichskassenscheine, auf welche § 1 Abs. 2, 99 5 bis 7 des 
Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, vom 30. April 1874 — 
Reichs-Gesetzbl. S. 40 — entsprechende Anwendung finden, ist zur Beschaffung 
eines gleichen Betrags in gemünztem Golde mit der Zweckbestimmung des Reichs- 
kriegsschatzes (Gesetz, betreffend die Bildung eines Reichskriegsschatzes, vom 
11. November 1871 — Reichs-Gesetzbl. S. 403 —) zu verwenden. 
88. 
Die in den 99 6) 7 bezeichneten Bestände werden nach den vom Bundes- 
rate zu treffenden näheren Bestimmungen von dem Reichskanzler unter Aufsicht 
der Reichsschuldenkommission (§ 12 der Reichsschuldenordnung vom 11. März 1900 
— Reichs-Gesetzbl. S. 129 —) verwaltet. Die Reichsschuldenkommission erhält 
von dem Reichskanzler alljährlich eine Nachweisung über diese Bestände und 
außerdem in kürzester Frist Mitteilung von allen für dieselben ergehenden An- 
ordnungen und eintretenden Veränderungen. Sie ist befugt, sich jederzeit von 
dem Vorhandensein und der sicheren Aufbewahrung der Bestände Uberzeugung 
zu verschaffen. 
Dem Reichstag ist bei seinem jährlichen regelmäßigen Zusammentritte von 
der Reichsschuldenkommission unter Vorlegung der von ihr geprüften Nachweisung 
über die Bestände Bericht zu erstatten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, den 3. Juli 1913. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
e!imn——-——.—— — 
  
(Nr. 4252.) Besitzsteuergesetz. Vom 3. Juli 1913. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Steuerpflicht. 
SI. 
Von dem Vermögenszuwachs wird für das Reich nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes eine Abgabe (Besitzsteuer) erhoben. —
	        
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