Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Fünfundzwanzig- 
fachen des einjährigen Betrags, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter 
Dauer vorbehaltlich der Vorschriften der §# 38, 39 mit dem Zwölfundeinhalb- 
fachen des einjährigen Betrags zu veranschlagen. 
38. 
Der Wert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person 
beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter der 
Person) mit deren Tode das Recht erlischt. « 
Als Wert wird angenommen bei einem Alter 
1. bis zu 15 Jahren das 18fache, 
2. von mehr als 15 7 25 v » 17 », 
3. » 2 „ 25 „ 35 : 4„ / 
4. » 2 7 35 „ P 45 - »14 » / 
5. » - » 45 » 255 v » 12 / 
6. » » 2„ 55 „ 65 y y 8⅛ knn, 
7. 2 » : 65 v" Vy5 y » 5 » / 
8. » v » 75 » 280 ? "* 3 r? / 
9. » - » 80 » » 2 » des 
Wertes der einjährigen Nutzung. 
Hat jedoch eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung im Falle der 
Nr. 1 nicht mehr als 9 Jahre, 
Nr. 2,3 » — 28 23 
Nr. 4 7 v »7 W 
Nr. 5 v r „: 6 5* 
Nr. 6 ? 2? * * 5 
Nr. 7 bis 9 nicht mehr als 2 Jahre 
bestanden, so ist auf Antrag eine Berichtigung der Veranlagung unter Zugrunde- 
legung eines der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung entsprechenden 
Kapitalwerts vorzunehmen und die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten. In gleicher 
Weise hat eine Nachveranlagung stattzufinden, wenn die Nutzung oder Leistung 
den Wert eines Vermögensteils vermindert hat. 
930. 
Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer 
Personen ab, so ist maßgebend das Lebensalter der ältesten Person, wenn das 
Recht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person erlischt, das Lebensalter der 
jüngsten Person, wenn das Recht mit dem Tode der letztversterbenden Person 
erlischt. 
40. 
Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist zu vier vom Hundert 
anzunehmen, falls er nicht anderweit feststeht.
	        
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