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Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Fünfundzwanzig-
fachen des einjährigen Betrags, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter
Dauer vorbehaltlich der Vorschriften der §# 38, 39 mit dem Zwölfundeinhalb-
fachen des einjährigen Betrags zu veranschlagen.
38.
Der Wert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person
beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter der
Person) mit deren Tode das Recht erlischt. «
Als Wert wird angenommen bei einem Alter
1. bis zu 15 Jahren das 18fache,
2. von mehr als 15 7 25 v » 17 »,
3. » 2 „ 25 „ 35 : 4„ /
4. » 2 7 35 „ P 45 - »14 » /
5. » - » 45 » 255 v » 12 /
6. » » 2„ 55 „ 65 y y 8⅛ knn,
7. 2 » : 65 v" Vy5 y » 5 » /
8. » v » 75 » 280 ? "* 3 r? /
9. » - » 80 » » 2 » des
Wertes der einjährigen Nutzung.
Hat jedoch eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung im Falle der
Nr. 1 nicht mehr als 9 Jahre,
Nr. 2,3 » — 28 23
Nr. 4 7 v »7 W
Nr. 5 v r „: 6 5*
Nr. 6 ? 2? * * 5
Nr. 7 bis 9 nicht mehr als 2 Jahre
bestanden, so ist auf Antrag eine Berichtigung der Veranlagung unter Zugrunde-
legung eines der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung entsprechenden
Kapitalwerts vorzunehmen und die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten. In gleicher
Weise hat eine Nachveranlagung stattzufinden, wenn die Nutzung oder Leistung
den Wert eines Vermögensteils vermindert hat.
930.
Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer
Personen ab, so ist maßgebend das Lebensalter der ältesten Person, wenn das
Recht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person erlischt, das Lebensalter der
jüngsten Person, wenn das Recht mit dem Tode der letztversterbenden Person
erlischt.
40.
Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist zu vier vom Hundert
anzunehmen, falls er nicht anderweit feststeht.