Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Steuersatz Berechnun 
— 9 
Gegenstand der Besteuerung vom vom der Stempelabgabe 
Hun· Tau- g 
dert send Mark Of. 
D) die Errichtung von Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung, die bei solchen 6 
Gesellschaften erfolgende Erhöhung 
des Stammkapitals und Einforderung # 
von Nachschüssen in der Form von D 
Verträgen oder Beschlüssen 3 — — — 
Gesellschaften mit beschränkter Haf- " D des Stammkapitals oder des Betrags 
der Erhöhung dieses Kapitals oder 
des Betrags der eingeforderten 
— 3 ¾l " 
sellschaftsvertrags oder auch nur tat vussschühn 
sächlich den Erwerb oder die Ver- 1 
wertung von Grundstücken betreiben — — — 
Tritt die Voraussetzung nachträg- 6 
lich ein, so ist der Stempelmehrbetrag, 
der sich aus der Anwendung des höhe- 
ren Steuersatzes ergibt, nachzuerheben. Dr 
Die Stempelabgabe von 5 vom 
Hundert ermäßigt sich auf die Hälfte 
für Handwerkerbaugesellschaften, die 
satzungsgemäß und tatsächlich Grund- 
stücke erwerben, um eine Bebauung 
durch die Gesellschafter ausführen zu 
lassen oder um durch die Weiter- 
führung eines bereits begonnenen Baues 
die Forderungen aus Lieferungen oder 
Arbeiten für den Bau zu sichern. 
tung, die nach dem Inhalt des Ge- 
  
  
Anmerkungen zu a, b: 
1. Den Aktiengesellschaften im Sinne 
dieser Vorschriften stehen die Reichs- 
bank sowie die deutschen Kolonial= 
gesellschaften und die ihnen gleich- 
gestellten deutschen Gesellschaften mit 
der Maßgabe gleich, daß der Steuersatz 
für sie 3 v. H. beträgt. 
2. Wird das Kapital oder der Betrag 
der Nachschüsse nicht sofort voll ein- 
gezahlt, so ist auf Antrag Aussetzung 
der Versteuerung in der Weise zu ge- 
währen, daß bei jeder Einzahlung 
der darauf verhältnismäßig entfallende 
Teil der Abgabe entrichtet wird. 
3. Die Vorschriften zu a, b finden 
auch Anwendung auf im Ausland 
geschlossene Gesellschaftsverträge, welche 
  
  
  
  
  
86“
	        
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