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1
4
Nr.
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Steuersatz
vom
Tau-
Mark
Pf.
Berechnung
der Stempelabgabe
(I.)
Anteilscheine
1) Die erstmalige Feststellung der Satzung
1. einer Gewerkschaft
Wenn die Geringfügigkeit des
Vermögens oder sonstige Gründe
die Anwendung eines geringeren
Steuersatzes rechtfertigen, kann
der Stempel bis af
ermäßigt werden.
2. anderer als der unter c aufge-
führten Gesellschaften, ferner der
Körperschaften, Vereine und An-
stalten, soweit nicht nach den Be-
stimmungen dieser Tarifstelle eine
höhere Abgabe zu entrichten ist..
Befreit sind:
Krankenkassen, Berufsgenossen-
schaften, Versicherungsgenossen-
schaften, Versicherungsanstalten,
Unterstützungskassen und sonstige
Kassen, denen die Versicherungs-
nehmer auf Grund gesetzlicher Be-
stimmungen beizutreten verpflichtet
sind, und eingetragene Genossen-
schaften, welche die Gewinnver-
teilung ausgeschlossen haben.
B. Kupxe.
gewerkschaftlich betriebener
Bergwerke (Kuxe, Kuxscheine
Außerdem für alle nach dem 1. August
1909 auf Werte der angegebenen Art
ausgeschriebenen Einzahlungen, soweit
solche nicht zur Deckung von Betriebs-
verlusten dienen oder zur Erhaltung des
Betriebs in seinem bisherigen Umfang
bestimmt sind und verwendet werden,
Zur Entrichtung des Stempels für
die Einzahlungen ist die Gewerkschaft
send
500
100
von jeder einzelnen Urkunde.
vom Betrage der Einzahlung, und
zwar in Abstufungen von 3 Mark
für je 100 Mark oder einen Bruch-
teil dieses Betrags.