Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

552 
  
1 
  
4 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
Mark 
Pf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(I.) 
Anteilscheine 
  
1) Die erstmalige Feststellung der Satzung 
1. einer Gewerkschaft 
Wenn die Geringfügigkeit des 
Vermögens oder sonstige Gründe 
die Anwendung eines geringeren 
Steuersatzes rechtfertigen, kann 
der Stempel bis af 
ermäßigt werden. 
2. anderer als der unter c aufge- 
führten Gesellschaften, ferner der 
Körperschaften, Vereine und An- 
stalten, soweit nicht nach den Be- 
stimmungen dieser Tarifstelle eine 
höhere Abgabe zu entrichten ist.. 
  
Befreit sind: 
Krankenkassen, Berufsgenossen- 
schaften, Versicherungsgenossen- 
schaften, Versicherungsanstalten, 
Unterstützungskassen und sonstige 
Kassen, denen die Versicherungs- 
nehmer auf Grund gesetzlicher Be- 
stimmungen beizutreten verpflichtet 
sind, und eingetragene Genossen- 
schaften, welche die Gewinnver- 
teilung ausgeschlossen haben. 
B. Kupxe. 
gewerkschaftlich betriebener 
Bergwerke (Kuxe, Kuxscheine 
Außerdem für alle nach dem 1. August 
1909 auf Werte der angegebenen Art 
ausgeschriebenen Einzahlungen, soweit 
solche nicht zur Deckung von Betriebs- 
verlusten dienen oder zur Erhaltung des 
Betriebs in seinem bisherigen Umfang 
bestimmt sind und verwendet werden, 
Zur Entrichtung des Stempels für 
die Einzahlungen ist die Gewerkschaft 
  
  
send 
  
  
  
  
500 
100 
  
  
  
von jeder einzelnen Urkunde. 
vom Betrage der Einzahlung, und 
zwar in Abstufungen von 3 Mark 
für je 100 Mark oder einen Bruch- 
teil dieses Betrags.
	        
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